Die Nachbarschaft zu Nesslwenngli auf Tannheim erstellt anläßlich der Errichtung eines gemeinen Brunnens mit Zuleitung aus dem Lenner von der Kohlstatt bis in das Dorf mit Billigung der Obrigkeit eine Brunnenordnung. Das Brunnenbett soll neben dem Haus ... »
Die Nachbarschaft zu Nesslwenngli auf Tannheim erstellt anläßlich der Errichtung eines gemeinen Brunnens mit Zuleitung aus dem Lenner von der Kohlstatt bis in das Dorf mit Billigung der Obrigkeit eine Brunnenordnung. Das Brunnenbett soll neben dem Haus des Valentin Rief aufgestellt werden. Als Bauund Brunnenmeister werden Georg Hörbst und Ulrich Rief bestellt, welche auf ihr Begehren aus der Nachbarschaft den notwendigen Beistand anfordern können. Bei Bedarf ist ein arbeitsamer tapferer Mensch zu schicken, oder es sind pro Arbeitstag 12 kr zu bezahlen. Derjenige Haushalt, welcher aus Säumigkeit nicht erscheint oder sein gebohrtes Rohr oder Teichel zu gebührender Zeit nicht bereitstellt, schuldet für jedes Rohr 8 kr. Wer sein Teichel nicht an die vorbestimmte Stelle abliefert, soll von der Brunnennutzung ausgeschlossen werden. Der Brunnenmeister wird verhalten, alle, welche gegen diese Ordnung verstoßen, bei der Obrigkeit in Ehrenberg zur Bestrafung anzuzeigen. Sollten der Bau- und Brunnenmeister diese Anzeige unterlassen, so werden sie selbst bestraft. Genannte Bau- und Brunnenmeister und ihre Nachfolger sind als Gewalthaber bei der ganzen Gemeinde anzugeloben. Siegler: Georg Frannckh, Richter zu Emberg
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