Einzelstück 10 - 1619 Jän. 8 Innsbruck

Signatur

AT GemA Fendels 2-2-10

Alternative Signatur

Titel

1619 Jän. 8 Innsbruck

Datum/Laufzeit

  • 1619-01-08 (Anlage)

Erschließungsstufe

Einzelstück

Umfang und Medium

Original Papier Druck 39 x 53 cm, mit 5 aufgedrücktes Siegel

Bestandsgeschichte

Eingrenzung und Inhalt

Regierung und Kammer zu Ynsprugg erlassen in Ergänzung zum vierten Buch, Artikel 12, 13 und 15 der Tiroler Landesordnung zum Schutz der Felder und des Wildes folgende Verordnung: Damit das Wild vor Wölfen, Hunden und anderen schädlichen Tieren fliehen kann, dürfen die Zäune nicht zu hoch sein. Es ist auch verboten, selbst schädliche Tiere wie Wölfe, Bären oder Luchse zu erlegen. Es wird den Untertanen aber gestattet, einen Hund zu halten und diesem einen Prügel von 3 bis 5 Spannen an den Hals zu ketten. Für jeden ungeprügelten Hund sind künftig dem Forstknecht 12 kr und in das Jägermeisteramt 18 kr Strafe zu bezahlen.

Bewertung, Vernichtung und Terminierung

Zuwächse

Ordnung und Klassifikation

Benutzungsbedingungen

Reproduktionsbedingungen

In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache

  • Deutsch

Schrift in den Unterlagen

Anmerk. zu Sprache und Schrift

Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

Findmittel

TLA-Mikrofilm: 1909

Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen

Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Beschreibungen

Anmerk. zur Veröffentlichung

Tiroler Geschichtsquellen 38/38/10

EAP

Themen

Orte

Namen

Genres

Identifikator "Beschreibung"

Archivcode

Benutzte Regeln und/oder Konventionen

Status

Erschließungstiefe

Daten der Bestandsbildung, Überprüfung, Löschung/Kassierung

Quellen

Bereich Zugang

EAP

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Verwandte Personen und Organisationen

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