Signatur
Alternative Signatur
Titel
Datum/Laufzeit
- 1831-05-21 (Anlage)
Erschließungsstufe
Einzelstück
Umfang und Medium
Papier-Abschrift Doppelblatt
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
Kundmachung des Bürgermeisters Josef Decorona wegen eingegangener Beschwerden, weif sich einzelne Viehhalter erlauben, während der Weidezeit mit ihren Schafen unberechtigterweise bestimmte Standplätze auf den Alpen eigenmächtig zu befahren. Laut Gemeindebeschluß vom 5. Dez. 1829 wird bekannt gemacht, daß der Viehauftrieb auf die Weideplätze nur durch Hirten erfolgen darf. Die Benützung der Weiden hat gemeinschaftlich zu erfolgen und kein Viehhalter ist berechtigt, sein Vieh getrennt aufzutreiben oder selbst zu hüten, da die Alpen gemeinschaftliches Eigentum sämtlicher Alpinteressenten sind. Bei Nichtbefolgung wird eine Strafe von 30 kr für jedes Stück Vieh eingehoben. Für jede Viehgattung gibt es eigene Alpen, weshalb Ochsen, Pferde, Kälber, Galtrinder, Milchvieh und Schafe getrennt aufgetrieben werden müssen. Sollten die Schafe nicht auf die zugewiesene Schafalpe getrieben werden, so wird ebenfalls eine Strafe von 18 kr pro Stück eingehoben.
Bewertung, Vernichtung und Terminierung
Zuwächse
Ordnung und Klassifikation
Benutzungsbedingungen
Reproduktionsbedingungen
In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache
Schrift in den Unterlagen
Anmerk. zu Sprache und Schrift
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen
Findmittel
Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen
Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien
Verwandte Verzeichnungseinheiten
Anmerk. zur Veröffentlichung
Tiroler Geschichtsquellen 32/M412