Cote
Identifiant(s) alternatif(s)
Titre
Date(s)
- 1831-05-21 (Production)
Niveau de description
Pièce
Étendue matérielle et support
Papier-Abschrift Doppelblatt
Histoire archivistique
Portée et contenu
Kundmachung des Bürgermeisters Josef Decorona wegen eingegangener Beschwerden, weif sich einzelne Viehhalter erlauben, während der Weidezeit mit ihren Schafen unberechtigterweise bestimmte Standplätze auf den Alpen eigenmächtig zu befahren. Laut Gemeindebeschluß vom 5. Dez. 1829 wird bekannt gemacht, daß der Viehauftrieb auf die Weideplätze nur durch Hirten erfolgen darf. Die Benützung der Weiden hat gemeinschaftlich zu erfolgen und kein Viehhalter ist berechtigt, sein Vieh getrennt aufzutreiben oder selbst zu hüten, da die Alpen gemeinschaftliches Eigentum sämtlicher Alpinteressenten sind. Bei Nichtbefolgung wird eine Strafe von 30 kr für jedes Stück Vieh eingehoben. Für jede Viehgattung gibt es eigene Alpen, weshalb Ochsen, Pferde, Kälber, Galtrinder, Milchvieh und Schafe getrennt aufgetrieben werden müssen. Sollten die Schafe nicht auf die zugewiesene Schafalpe getrieben werden, so wird ebenfalls eine Strafe von 18 kr pro Stück eingehoben.
Appraisal, destruction and scheduling
Accruals
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Conditions d’accès
Conditions de reproduction
Langue des documents
Écriture des documents
Notes de langue et graphie
Caractéristiques matérielle et contraintes techniques
Instruments de recherche
Existence et lieu de conservation des originaux
Existence et lieu de conservation des copies
Unités de description associées
Note de publication
Tiroler Geschichtsquellen 32/M412