Pfleger Johann Stöckl fordert die Ralsberger auf, die Almrechle auf Dawin (Tobin, Tabin) durch Urkunden binnen 14 Tagen zu belegen, widrigenfalls sie gepfändet würden. Laut Alpvergleich ist den Nachbarn des Zehents Pians (Pyanns) die Gerichtsalm Dawin zur Nutzung zugestanden, wie im Landecker Gerichtsprotokoll vom 30. Juni 1645, ausgestellt von Pfleger Jakob Stöckl, zu entnehmen ist. Demnach sind die Ralsberger berechtigt, im vorderen Dawinwaid wöchentlich am Montag und am Donnerstag bis eine Woche vor der Almauffahrt bis zum mittleren Truien und bis an die äußerste Hech ob dem Gampel aufzufahren. Bei Unwetter steht den Alminhabern das Schneefluchtrecht bis an die Ralsbergwiese zu und im Notfall darf auch Holz genommen werden. Da die Ralsberger aber nunmehr täglich den Dawinwaid nutzen und bis zur Gmarer Stallatzung Vordringen, ersuchten die Pianser als Inhaber der Alpe Dawin, den Raisbergern obrigkeitlich aufzutragen, dies zu unterlassen und den Vergleich der Alp-Abteilung von 1645 einzuhalten, bei sonstiger Pfändung.
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Zeugenaussage des Christian Waldner (81 Jahre) in Paznaun seßhaft und des Gregor Mungenast (72) zu Schnann wegen der geübten Weidenutzung im Dawinwaid bis an die mittlere Truien und Tugg-Garten. Die Ralsberger Paul Traxl und Matthäus Juen ersuchen um Protokollierung der Aussagen obiger zweier alter Hirten. Diese erinnern sich, daß sie mit den Nachbarn in Pronnen, Perfler, Weyerhof und Lore th mit dem gesamten Vieh im Frühjahr, Sommer, und Herbst die ganze Zeit die Weide im Dawinwaid (Tobin) ohne Widerrede genutzt haben. Ihnen sei auch in Erinnerung, daß Pfleger Ahraham Stockl 1719 auf Ersuchen der Grinner den Ausschuß des ganzen Zweidrittelgerichts anhörte, wodurch die Weiderechte für die Ralsberger im Dawinwaid und Tugg-Garten neuerlich bestätigt wurden. Wälder und Mungenast bestätigen dem Gerichtsverpflichteten zu Pettneu, Franz Stöckl, durch Handgelöbnis ihren Bericht, den sie bei Bedarf auch durch einen leiblichen Eid bekräftigen würden.
Siegler: Johann Josef Stöckl von Gerburg, Pfleger zu Landeck
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