Kostenaufstellung für die Neuerrichtung der Alphütte in der Melkalpe der Höfe Orter und Müller, welche auf 46 Haushalte oder Stuben umzulegen ist. Die 183 1/2 Tagschichten ä 20 kr, Materialkosten für Firstladen, Kalk, Sand, Transportkosten, Zimmerer- und Maurerlohn belaufen sich auf insgesamt 93 Gulden 55 kr, wovon es jedes Haus 2 Gulden 2 1/2 kr trifft. Es wird beschlossen, von genannten 46 Haushalten diesen Betrag einzuheben oder durch die Alpfahrt abfinden zu lassen. Nachtrag: 1771 wird von obgenannten zwei Höfen die Rößlalpe dazugekauft, wofür von jedem der 46 Haushalte 39 1/2 kr zu bezahlen sind. Genannte 46 Haushalte haben durch abgeleistete Tagschichten oder durch Holzlieferungen teilweise nur geringe Differenzbeträge nachzuzahlen.
Beweisführung der Oberen drei Höfe gegenüber dem Salinen-Waldamt Reutte, bei der Benützung der Wälder und Stauden die selben Rechte wie die zwei Unteren Höfe zu haben. Anläßlich der Vermessung der Waldteile machen sie fristgerecht ihre Nutzungsansprüche geltend, weil sie bisher nur das Larchwaldele, den Roppenwald, den Plenkwald und die Leitach nutzen konnten. Davon müssen 300 Stadel und die Zäune erhalten werden. Da der Seeberwald ganz abgeholzt wurde und die Unteren zwei Höfe einen Holzüberschuß haben, hoffen die Antragsteller auf eine Neuaufteilung. Die vorgebrachten Beweise werden 1816 wiederholt, (siehe Nr. 13)
Namens der drei Oberen Höfe bitten Matthias Spilman, Leopold Fässer und 1/Ehrwald Bartlmä Schönherr die königlich-bayerische Salinen-Forstinspektion, die Waldaufteilung zu genehmigen und die Streugewinnung zu erlauben.
Nach Aufforderung, die Hofansprüche der drei Oberen Höfe näher zu begründen, als dies am 17. Nov. 1811 geschah, wird darauf verwiesen, daß alle fünf Höfe eine Gemeinde ausmachen und die Holzprotokolle eine gemeinschaftliche Holznutzung nachweisen. Da auch alle Abgaben in Ehrwald auf alle Familien nach dem Steuerfuße anfallen, ist die Steuerleistung der Oberhöfe mit 30 Familien entsprechend größer. Analog ist auch der Holzbedarf größer als jener der Unteren zwei Höfe. Daher sollte auch das Holz nach dem Steuerfuß aufgeteilt werden. Für die einmalige Holzzuweisung aus den Herrschaftswäldem wird gedankt. Die Oberhofer befürchten die Parteilichkeit des k.k. Forstwärters, weil er mit den meisten Parteien der Unteren Höfe verwandt sei.
Gesuch der Oberen drei Höfe in Ehrwald an das Landgericht Reutte, ihnen die gleichen Nutzungsrechte in den Wäldern einzuräumen, wie den Unteren zwei Höfen. In ihrer Begründung beziehen sie sich auf das Ansuchen vom 17. Nov. 1811 und den Vertrag vom 30. April 1641, welcher die Weidegrenzen zwischen den drei Oberen und zwei Unteren Höfen regelt, jedoch auf Streu- und Holznutzung keinen Bezug nimmt. Weiters beziehen sich die Antragsteller auf den Protokollauszug der Waldbereitungskommission von 1774. Da alle Familien in den Oberen und Unteren Höfen gleich besteuert werden, haben die 33 Familien der Oberen Höfe auch aliquot einen hohem Holzbedarf. Unterschriften: Josef Schennach, Alois Weber (?) und Josef Pfennig
Am 9. Sept. 1822 versammeln sich die Inhaber der Oberen drei Höfe und beschließen Maßnahmen, um das eigemächtige Abmähen der Weideplätze in der Sennalpe zu verhindern. Da die Sennalpe Gemeindeeigentum ist, sollen die Moosweideplätze nach Beendigung der Alpfahrt unter den Alpinhabern an den Meistbietenden verpachtet werden, oder die Alpinteressenten die Nachweideplätze der Reihe nach, jahrweise wechselnd nutzen. Die berechtigten Interessenten können ihre Plätze auch weiterverpachten. Außer den jahrweise von der Gemeinde bestimmten Interessenten ist es bei Strafe von 30 kr je Tragbürde verboten, zu mähen oder zu weiden. Vorerst überlassen die drei Höfe Holer-, Orter- und Müllerhof die Weideplätze auf drei Jahre dem Josef Samweber, vulgo Bölzer, dem Matthias Spielmann, Krux, Alois Hirnpaß und Sebastian Kerber um 12 Gulden Pachtzins jährlich zu genannten Bedingungen. Neben den Pächtern unterfertigen den Gemeindebeschluß der Gemeinde Vorstand Hosp, Johann Martin Schennach, Johann Josef Fässer und Johann Michael Pfennig. Vom Landgericht Ehrenberg wird dieser Beschluß ratifiziert und im Verfachbuch II, Nr. 546 am 11. Sept. verbüchert.
Die Gewalthaber der Sennalpe Gregor Neiner und Fidel Hosp ermahnen die Gemeindevorstehung Unter- und Obermieming namens der Gemeinde Ehrwald, die fehlerhafte Einzäunung, die heuer sehr schlecht sei, in Ordnung zu bringen, da sonst die Nachbarliebe aufgekündigt werde, Wegen des ständigen Überlaufs des Mieminger Viehs, das im letzten Jahr bis zu 10 Tage auf Ehrwal der Grund weidete und vom Mieminger Hirten nicht zurückgetrieben wurde, wird die Pfändung angedroht.
Fidel Hosp und Gregor Neiner vom Gemeindeausschuß Ehrwald ermahnen die Alphirten, ihr Galtvieh bessr zu hüten, da es schon vom Seeboden bis auf den Alpplatz der Ehrwalder Alm kommt und beim Siegelsee weidet. Die Hirten und besonders der Ochsenhirte werden erinnert, das Vieh alle Tage abzutreiben, da sonst die Nachbarsliebe aufhöre und das Vieh gepfändet werde. Unterschriften der Hirten: Josef Kranebitter und Alos Schneider, Ochsner
Die Gemeindeversammlung der Oberen drei Höfe Holzer, Orter und Miller beschließt eine Gemeinde- und Alpordnung für Gemeindearbeiten, für die Melkalpe, für Sennleute, sowie Alpmeister und setzt die Höhe für das Grasgeld für die steuerbaren Gemeindebürger fest. Für jedes Feuerrecht und Weiderecht ist eine Arbeitsschicht zu erbringen. Laut Vertrag vom 9. Juni 1797 ist jede Schicht mit 16 kr zu bewerten. Knaben haben von 11 bis 16 Jahren eine halbe Schicht, danach eine ganze Schicht, Frauen ab 12 Jahre durchwegs eine halbe Schicht anrechenbar. Kinder unter 11 bzw. 12 Jahren sind von der Schichtarbeit zurückzuweisen. Witwen und Waisen müssen nur halbe Schichten leisten, sowohl für die Heimweide als auch für die Melchalpe. Besonders die Zaunschichten sind gewissenhaft von 8 Uhr bis 15 Uhr einzuhalten. Die Gewalthaber sollen nicht arbeiten, sondern die Schichten überwachen. Jeder Steuerpflichtige hat in drei Jahren maximal sechs Schichten zu leisten. Es folgen die Rechte der Sennleute in 23 Punkten gegenüber den Alpmeistern bezüglich Grasgeld, Milchabgabe, krankem Vieh, Melkbeginn, Belohnung, Hirtenlohn, Almgeräten usw.
Per Gubemialdekret wird der Gemeinde Ehrwald untersagt, künftig für einheiratende fremde Weibspersonen das bisher gebräuchige Einkaufgeld von 25 Gulden abzuverlangen. Der Rekurs der Gemeinde Ehrwald vom 20. Okt. 1843 wird abgelehnt. Hingegen wird mit Dekret vom 22. Juni 1845 das Ansuchen des Sebastian Wilhelm abgelehnt, das für seine 1832 zugezogene Eherfrau bezahlte Einkaufgeld von 25 Gulden an ihn zurückzuzahlen. Da das Hofkanzleidekret von 1788 HEhrwald Nr. 16.758 in Ehrwald nicht kundgemacht wurde, worin das Einkaufgeld modifiziert wurde, kann die Gemeinde zur Rückzahlung nicht verhalten werden.
Der Gemeinde Ehrwald unter Vorsteher Josef Somweber wird von der Forsteigentumspurifikationskommission die Abweisung des beanspruchten Privateigentums für den Schrofenwald mitgeteilt. Der Wald grenzt im Osten an den Loisachbach, südlich an Kerlestal, westlich an das Hochgebirge und nördlich an den Gutewald.
Photokopien von drei historischen Schriften, die anläßlich der Kirchturmerneuerung im Turmknopf hinterlegt bzw. gefunden wurden und deren Originale vermutlich im Pfarrarchiv liegen.
Anläßlich der Ausgliederung der Gemeinde Biberwier aus der Pfarre Lermoos erklären sich die die Konkurrenzgemeindeausschüsse Lermoos, Ehrwald und Biberwier zur Erhaltungsverpflichtung der Kirchenbauten in Lermoos. Ehrwald ist durch Gemeindevorsteher Thomas Guem, Gemeinderat Thomas Hohenegg und die Ausschußmitglieder Josef Sonnweber, Josef Schennach, Johann Georg Guem, Anton Kerber, Quirin Paul und Johann Alois Posch vertreten. Die Erhaltungspflicht für Kirche, Widum, Ökonomiegebäude, Zehentstadel und Friedhof in Lermoos gilt für alle Zukunft nach den alten Gepflogenheiten. 1688 wurde Ehrwald aus dem Lermooser Seelsorgsverband excidiert. Lermoos war vor 1353 in Dormitz bei Nasserreith eingepfarrt. Entsprechend der fünf Urhöfe hat Ehrwald 5/12, Lermoos 4/12 und Biberwier 3/12 der Baukosten zu tragen. Auch Reparaturen sind nach dem Grundsteuerfuß zu leisten.
Vom k.k. Bezirksvorstand Neuner des Bezirksamtes Reutte als zuständige Regulierungskommission wird der Gemeindevorstehung Ehrwald auf deren Anfrage mitgeteilt, daß gemäß Waldservitutenvertrag vom 16. Okt. 1848 der Thörlewald der gesamten Gemeinde Ehrwald überlassen1 wurde. Daher ist dieser Wald für die Fraktion Unterehrwald kein fremdes Gut und die Anmeldung einer Dienstbarkeit nicht nötig. Aus dem Patent vom 5. Juli 1853 gehe vielmehr hervor, daß die Fraktion Unterehrwald die Weide in der gesamten Gemeinde, also auch im Thörlewald nach Maßgabe der Urkunde vom 27. und 29. Juni 1710 zu beanspruchen habe. Unterschrift: Bezirksvorstand Neuner