handschriftliche Auflistung der Dokumente und Gegenstände im Zunftarchiv von Pettneu
verfasst von Jakob Burger
Dr. Franz Anton Reinhardt, Pfleger zu Imst vidimiert auf Bitte der Zunftmeister Martin Pfafferl und Michael Miller den Vergleich, sich von der Maurerzunft in Imst abzusondern und in Landeck eine eigene Zunftordnung zu erstellen, selbst Gesellen und Lehrjungen aufzunehmen und den Lehrbrief zu siegeln. Alle bisher in der Hauptlade Imst eingekauften Landecker Meister und Gesellen sollen sich nunmehr in die neu aufzurichtende Afterlade einschreiben. Auf deren Kosten werden die Handwerksfreiheiten unter Vermittlung des Landecker Pfandinhabers Johann Georg Gienger von der Imster Hauptlade abgeschrieben und die 39 Artikel der von Kaiser Leopold I. ausgestellten Handwerksordnung für Markt und Gericht Imst wörtlich inseriert und vidimiert.
Die genannten Vertreter des Maurer-, Steinmetz-, Steinhauer und Zimmerhandwerks im Gericht Landeck, Paznaun, Ischgl, Galtür und Klostertal verpflichten sich, das Einkauf- und Aufschlaggeld einzuheben, nur aus dem Gericht Gebürtige aufzunehmen, keine Meister aus den Gerichten Laudegg, Pfunds und Naudersberg zuzulassen und sich mit 380 fl loszukaufen.
Siegler: Johann Georg Gienger;
Zeugen: Johann Linser, Angedair, Martin Länderer, Perfuchs
Da sich Imst entschlossen habe, die Afterlade des Maurer-, Steinmetz-, Steinhauer- und Zimmerhandwerks im Gericht gegen "Darschießung eines gewissen Quantums" abzugeben, so wurde diese durch den Kaiser aufgehoben und den Imstern befohlen, den Landecker Gerichtsmeistern und Gesellen, Abgänge oder Guthaben auszugleichen. Da viele Handwerker demnächst ins Ausland ziehen, soll die Akkordabrechnung nicht mehr verzögert werden. Daher hat sich das Handwerk bei der Lad zu Pettneu aus Eigeninitiative entschlossen, beim Landesfürsten zu bitten, daß Josef Wiestner zu Schnann in Wien alles veranlasse, damit die einverleibten Meister, Gesellen und Lehrjungen durch die baldige Bestätigung der Zunftartikcl keine Verzögerung hinnchmen müßten. Die neu zu erwirkenden Handwerksprivilegien sollten sich nur auf die Stanzertalcr, nämlich Strengen, Rallsberg, Persür, Flirsch, Schnann, Pettneu, Kaisers, Stanzertal und Teile des Klostertales beziehen und mit einer Wappenfreiheit und einer eigenen Lad im
Diplom hieher geliefert werden. Die Gebühren von 160 fl soll Wiestner nur zahlen, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Am 21. März hat Wiestner von Hieronymus Zangerl und FranziskusGrissemann die 160 fl barerhalten.
Vergleichsabschrift aus dem Gerichtsprotokoll Landeck für die Hauptlad der Maurer- und Zimmerleut zu Pettneu. Wegen der Differenz zwischen der Maurerzunft im Gericht Imst wegen der vom Kaiser völlig aufgehobenen sogenannten After- und Viertelladen
kommt es zu einem Vergleich. Die Vertreter der Hauptlade Landeck sind Kaspar Fadumb, Veit Tripp, Andrä Pregenzer, Peter Recheis, Christian Schlater vom Piller, Peter Gstür vom Zammerberg und Daniel Prantauer von Stanz; von der Hauptlade Pettneu erscheinen Johannes Wiestner, Sigmund Traxl, Ignaz Frey, Christian Wolf und Andrä Senn, von Kappl: Christian Tschoder, Matthias Sigele und Christian Peter. Laut Vergleich muß die Handwerkszunft Imst den drei Hauptladen 160 fl zurückerstatten. Davon sind genannte
Unkosten für Zehrung an Vater Johann Linnser und andere genannte Schulden, sowie Gerichtskosten im Gesamtbetrag
von 148 fl 21 kr zu bestreiten.
Pfarrer Georg Hermann Feßler von Altengotter bezeugt durch vorliegenden Taufschein, daß Hans Georg Gottfried Haushahn von den Eltern Hans Wilhelm Haushahn, verstorbener Inwohner, und Katharina geb. Gutjahr aus einem "keuschen Ehebette gezeugt und geboren" ist. Er wurde am 23. September 1697 zur heiligen Taufe getragen von genannten Paten, was im Kirchbuch zu Altengotter bezeugt ist.
Sans titreMeister Michael Kliner erscheint bei dem ehrsamen Handwerk vor offener Lade wegen seines Lehrjungen Thomas Schütz, welcher vor drei Jahren allhier zu Dattelbach bei dem ehrsamen Handwerk der Maurer aufgedingt worden ist. Zeugen der Aufnahme sind Michael Ham und Lorenz Seel. Simon Schanberger und Jakob Meiges schuldet er noch 6 Batzen für Wachs. Nachtrag vom 28. Jan. 1716
Am heutigen Tag bestätigt Michael Kliner (Klimber), Maurermeister des Handwerks zu Dattelbach und in Waner in Eschersdorf, daß Thomas Schitz von Pettneu aus Tirol zwei Jahr gelernt, wie es einem Lehrjungen zusteht.
Zwischen den Laden Landeck und Pettneu kommt es wegen eines alten Rechenfehlers vor Gericht zur Liquidierung und zur Begleichung der Differenzen. Man bezieht sich auf den Vergleich vom 11. März 1711 mit dem Gericht Imst und die bezahlten 160 fl. Weitere 425 fl Unkosten sollten anteilig bezahlt werden. Davon hätten die Lad zu Pettneu 3 fl 44 kr und Paznaun 21 fl 30 kr samt Zins von 6 Jahren anteilig zu erhalten. Dagegen protestieren die Paznauner. Die Vorsteher der drei Hauptladen einigen sich, der Hauptlade Pettneu 2 fl 30 kr und den Paznaunern 11 fl bar zu vergüten. Künftig soll jede Lade getrennt ihre Zehrungskosten bestreiten. Einen allfälligen Zahlungsrest an Johann Linser soll die Hauptlade zu Landeck selbst gutmachen. Dies einzuhalten geloben die Vorsteher dem Gerichtsschreiber Josef Holer zu Landeck, von der Hauptlad zu Pettneu der Zunftvater Thomas Stöckl und Zunftmeister Christian Falch; von der Hauptlade im Paznaun Matthäus Starch als Zunftmeister, sowie Jakob Jehle und Christian Tschoder und von der Hauptlade zu Landeck Zunftmeister Andrä Pregenzer, Johann Pig, Brudermeister und Matthäus Jäger, Büchsenmeister.
Sans titreWilhelm Ludwig von Harstatt, Kanzleirat zu Arnstadt, auch Gerichtsherr zu Mihla bekundet, daß sein Baumeister und Untertan Heinrich Lerp dessen fünftgeborenes Kind Johann Heinrich das Maurerhandwerk zünftig erlernen hat lassen. Dazu soll es bei
Meister Johann Ulrich Kasper aus Pettneu im Gericht Landeck verdingt werden. Der dazu benötigte Geburtsbrief wird hiemit erbeten und von Gerichts wegen ausgestellt. Es wird bestätigt, daß Heinrich Lerp am 10. Juli 1692 als Korporal in Remblingen die Tochter des Heinrich Drübig, Bürger zu Remblingen, namens Katharina, gemäß der evangelischen Kirchenordnung geheiratet hat. In dieser Ehe wurde ihm als 5. Kind Johann Heinrich am 18. Dezember 1701 geboren. Daher wird das löbliche Maurerhandwerk ersucht, Johann Heinrich Leep bei dessen Innung und Handwerk anzunehmen.
Geburtsbrief für Johann Lerp.- Wilhelm Ludwig von Harstall, Gerichtsherr zu Mihla etc. stellt auf Bitte des Heinrich Lerp aus Mihla gebürtig für dessen sechstgeborenen Sohn Johann zwecks Zulassung zur Maurerzunft und Erlernung des Handwerks bei Meister Johann Ulrich Kaspar aus Baden die Bestätigung seiner ehelichen Geburt aus. Es wird bezeugt, daß Heinrich Lerp Vater des Johannes Lerp ist, und er seinen Sohn mit Anna Katharina Drübig (Tochter des Heinrich Drübig, Inwohner in der Herrschaft Remblingen) im reinen und keuschen Ehebett erzeugt hat. Laut priesterlichem Attest wurde die Ehe am 10. Juni 1692 gemäß der evangelischen Kirchenordnung geschlossen. Johann ist am 18. November 1704 als sechstes Kind und vierter Sohn geboren worden.
Sans titreVor dem versammelten Maurer- und Zimmerhandwerk bei der Hauptlad zu Pettneu wird eine Zeugenaussage den Urban Jauner betreffend protokolliert. Franz Jäger, Meister am Rallsberg, 58 Jahre alt, sagt aus, daß er 1727 am Kirchtag zu Landeck eine Kuh gehütet habe, die Andrä Zangerl dort gekauft habe. Er habe dort ein Schaffell und ein Kalbfell in der Arbeit gehabt und zusammengebunden und in Graf im Wirtshaus auf den Schrein gelegt, welches dann verschwunden sei. Zu Gurna beim Wasserle habe er Urban Jauner mit dem gesuchten Leder am Rücken angetroffen und es ihm abgenohmmen, worauf er mit dem Messer bedroht wurde. - Viktor Leis zu Gandt im Stanzertal habe beim Kirchtag Urban Jauner ob Fadisen angetroffen und gefragt, woher er die Haut habe. Jauner sagte, er habe sie in Grafau gefunden. Darauf sei Franz Jäger gekommen und habe ihm die Felle vom Rücken gerissen mit der Behauptung, sie seien ihm gestohlen worden. Jaun habe ihn daraufhin niedergeschlagen.
Sans titreDas Paderbornsche Maueramt teilt mit, daß man aus dem Lehrbrief des Josef Pfister von Strengen gebürtig, zwar ersehen habe, daß er das Maurerhandwerk zünftig erlernt habe. Da jedoch der Lehrbrief, wie hier gebräuchig nicht eigenhändig von dem Alt- und Zunftmeister unterschrieben ist und das daranhängende Amtssiegel nicht als ein rechtes Siegel anerkannt werden könne, da darin keine Handwerksinstrumente enthalten seien, ersucht das Paderbornsche Maueramt die Zunftvorsteher in Pettneu zu erklären, ob dieses Siegel echt sei und ob es kein anderes Siegel gebe, bzw. was darauf für ein Bildnis dargestellt sei. Man ersuche das Siegel nochmals mit Ladl auf Papier abzudrucken und dem Paderbonrschen Maueramt in einem Brief zuzuscliicken und die Vor- und Zunamen der dabeigewesenen Amtsmeister oder anderer Handwerksmeister unter der auf das Papier aufgedruckten Petschaft eigenhändig unterschreiben zu lassen. Unterschriften: Konrad Krieß Altmeister; Gerhard Heinemann, Zunftmeister, Franz Kramer Zunftmeister und Theodor Philipp Heybrinck als Notar
Sans titreThomas Schrof, Zunftmeister, Josef Wuecherer, Brudermeister und Johannes Schönherr, Büchsenmeister, sowie Lorenz Mayr als Büchsengesell der Maurerzunft bei der Hauptlad zu Pettneu, bekunden, daß der Mitgenosse Johann Tschol im Stanzertal seinen
mit Johanna Strolz ehelich gezeugten Sohn Franz Tschol am 11. Feber 1720 vor offener Büchse und I^td als einen Meistersohn zum Maurergesellen aufgedingt und freigesagt wurde. Die damaligen Vorsteher Josef Krautschneider, Zunft-, Franz Juen, Viertel- und Martin Fritz als Büchsenmeister, Paul Permann als Büchsengesell, bestätigten die ordentlich verbrachte Lehrzeit, weshalb Franz
Tschol um einen Lehrbrief ersucht. Aufgrund des Konfirmationsprivilegs Kaiser Karl VI. wird dem Bittsteller allen bestens empfohlen. - Ein weiterer Lehrbrief wird dem Georg Falch, Sohn des Andrä Falch und der Juliana Birgg sel., welcher am 27. Feber 1740 bei Anton Topp mit der Lehre begonnen hat, ausgestellt.
Auf Grund der Klage des Matthäus Kelpp zu Pettneu wegen des Abtriebes von Schafen in Notfällen, obwohl obrigkeitliche Dekrete bestehen, daß Vieh bei Gefahr unverzüglich abgetrieben und aufgehoben werden soll (insbesondere Alpvieh), gibt die Gerichtsherrschaft dem Maurerhandwerk bekannt: Man soll den besagten Kolpp nicht behindern, wenn nicht andere Gründe gegen ihn vorliegen, welche anzuzeigen wären.
Zusatzvermerk: Es wird bestätigt, daß Matthäus Kolpp im Handwerk einverleibt ist, falls er vor Gericht aussagen soll; andernfalls
soll er sich selbst verteidigen.
Adreßvermerk: Den gesamten Maurerhandwerksgenossen zu Pettneu zuzustellen
Musterzeugnis für einen freigesprochenen Maurergesellen. Zunftmeister und Büchsengesell des Maurer-, Steinmetz-, Steinhauer- und Zimmerhandwerks der Hauptlad zu Pettneu bekunden im Namen des löblichen Handwerks öffentlich, daß ihr Mitgenosse N.N. der Maurermeister zu Pettneu, mit seiner Ehegattin N.N. im ehelichen Stande den Sohn N.N. genannt, gezeugt und im M onat... des Jahres ... dem ehrsamen Handwerk mit genannten Vorstehern als einen Meisterssohn vorgestellt und zugleich für einen Maurergesellen freigesprochen habe. Da er nun das Handwerk ausreichend erlernt hat, wird er als Mitmaurermeister an- und aufgenommen. Zu seinem Fortkommen und Gebrauch wird ihm diese Bestätigung beigegeben. Kraft des von Maria Theresia am 24. Oktober 1747 ausgestellten Konfirmationsprivilegs wird N.N. seinen Handwerks-Mitgenossen bestens empfohlen. Zur Bekräftigung dessen wird das Handerwerks-Insigel angehängt.
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