- AT StA Kufstein 7-9-11-84
- Einzelstück
- 1751-02-12
Teil von Gemeindeverwaltung
Wirtsordnung.
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Wirtsordnung.
Teil von Gemeindeverwaltung
Bitte der bürgerlichen Kufsteiner Wirte an die Obrigkeit, um Gleichstellung mit den landgerichtlichen Wirten. Sie wollen zukünftig die Maß Wein zu 16, 14 und 12 Kreuzer ausschenken, gleichzeitig aber die gleiche Qualität beibehalten.
Teil von Gemeindeverwaltung
Klage an die Obrigkeit, dass das Bier im ganzen Unterinntal 'sehr schlecht beschaffen sei'. Die Bierbrauer würden sich keineswegs um eine Besserung der Qualität bemühen, weil sie bei dem hohen Preis des Weines ihr schlechtes Bier trotzdem verkaufe...
Teil von Gemeindeverwaltung
Umgelds-Instruktion für die Bier-Brauer.
Teil von Gemeindeverwaltung
Dem 'Bier-Fratschler zu Entach', Georg Bintacher, wird seine Konzession zum Ausschank von Bier oder Branntwein bestätigt.
Teil von Gemeindeverwaltung
Preisfestsetzung von Bier, Gemeinem Bier und Märzenbier.
Teil von Gemeindeverwaltung
Teil von Gemeindeverwaltung
Verordnung zum Bierpreis: Dieser wird nach der neuen wienerischen Messerei neu berechnet.
Teil von Gemeindeverwaltung
Verordnung, dass sämtliche Kufsteiner Wirte und Leute, die Fremde über Nacht beherbergen, diese schriftlich zu melden haben.
Teil von Gemeindeverwaltung
Verbot des Branntweinbrennens aus Getreide; der Branntwein sollte aus verschiedensten Obstgattungen hergestellt werden.
Teil von Gemeindeverwaltung
Verordnung, dass das Brennen von Branntwein aus 'hinterm Getreide' (fällt bei der Mühle hinten heraus) und aus verdorbenen Getreidefrüchten erlaubt sei.
Teil von Gemeindeverwaltung
Meisterbuch des Bierbrauerhandwerks.
Teil von Gemeindeverwaltung
Gesellenbuch des Bierbrauerhandwerks zu Kufstein.
Teil von Gemeindeverwaltung
Aufding-, Freisag- und Vorstellbuch des Bierbrauerhandwerks zu Kufstein.
Teil von Gemeindeverwaltung
Rechnungsbuch des Bierbrauerhandwerks zu Kufstein.
Teil von Gemeindeverwaltung
Auflagebuch des Bierbrauerhandwerks zu Kufstein.
Teil von Gemeindeverwaltung
Schreiben der Wirte betreffend Beibehaltung der Totenmähler. Trotz Aufhebung solcher, fordern sie nach wie vor, Totenmähler für- Freunde und Verwandte der Verstorbenen abhalten zu dürfen. Die Zehrung soll jedoch pro Person 13 bis 15 Kreuzer, exklu...