- AT StA Kufstein 7-9-10
- Series
- 1601 - 2002
Part of Gemeindeverwaltung
Part of Gemeindeverwaltung
Part of Gemeindeverwaltung
Das Landesgubemium muss feststellen, dass trotz Aufhebung der Totenmähler nach wie vor solche gehalten werden.
Part of Gemeindeverwaltung
Das Kreisamt Schwaz stellt fest, dass um das Verbot der Totenmähler zu umgehen, diese gestiftet werden und unter der Bezeichnung 'Jahrestage' jährlich wiederholt werden.
Part of Gemeindeverwaltung
Aufforderung der Repräsentations- und Hofkammer an alle Gipsarbeiter, sich bei der Hauptlade der Maurer einschreiben zu lassen und die entsprechenden Gebühren zu bezahlen.
Part of Gemeindeverwaltung
Die Kufsteiner Maurermeister dürfen ab dem Jahr 1770 den Festtag ihres Schutzpatrones nicht mehr feierlich begehen, wenn er auf einen Wochentag fällt. Sie müssen die Feier auf den darauffolgenden Sonntag verschieben.
Part of Gemeindeverwaltung
Proclamation der Kreishauptmannschaft Hall betreffend die Tiroler Maurergesellen, welche für den preußischen König Befestigungen errichten.
Part of Gemeindeverwaltung
Aufforderung des Kreisamtes Schwaz, dass sich aller Maurer melden sollten, die beim neuen Ärarialbau im Pest mitwirken wollen.
Part of Gemeindeverwaltung
Aufforderung der Repräsentations- und Hofkammer an die Kürschner, den Überling (was für ihr Handwerk nicht notwendig ist) den Hutmachem zu verkaufen.
Part of Gemeindeverwaltung
Schreiben der Kreishauptmannschaft Hall wegen Unterhöhlung des altherabgebrachten Zunftwesens und Übergang zur Fabrikation.
Part of Gemeindeverwaltung
Schreiben der Repräsentations- und Hofkammer, dem wandernden Gesellen ein Geschenk mitzugeben. Bei Mißachtung wird dem Ladmeister eine Strafe von 10 Thalern angedroht. Es sei ihnen nur erlaubt einem ein- oder durchwandernden Hüttergesellen von der...
Part of Gemeindeverwaltung
Stellungnahme der Repräsentations- und Hofkammer betreffend des Ansuchens der Jakob Lenzhuber, sich in Kufstein als Hutmacher niederlassen zu dürfen.
Part of Gemeindeverwaltung
Part of Gemeindeverwaltung
Abschlägiger Bescheid der Repräsentions- und Hofkammer betreffend Ansuchen des Jakob Lenzhuber, da dieser in Kufstein unbekannt sei.
Part of Gemeindeverwaltung
Schreiben der Kreishauptmannschaft Hall an das Stadtmagistrat Kufstein: Die Professionisten, sowohl zünftige als auch unzünftige, werden angehalten, ein Muster aller Waren mit Preisangabe an die Kreishauptmannschaft zu senden.
Part of Gemeindeverwaltung
Schreiben der Kreishauptmannschaft Hall: Gewerbefreiheit für die Knöpf und kleine Crepinmacherei. Den Posamentierern bleibt nur mehr die große Crepinarbeit.
Part of Gemeindeverwaltung
Mittels hohen Gubemial-Erlasses wird dem Dominik Ehrenstraßer die Ausübung der Strumpfwirkerei als Commercial-Proffesionisten bewilligt.
Part of Gemeindeverwaltung
Es wird verfügt, dass es im Sinne einer Produktionssteigerung zu einer Verquickung von alter Zunfttradition und modernen maschinellen Betrieb kommen sollte.
Part of Gemeindeverwaltung
Sämtliche Kürschner, die doch noch nicht in der Hauptlade in Innsbruck oder einer Viertellade inkorporiert sind, werden aufgefordert, dies umgehend zu tun.
Part of Gemeindeverwaltung
Die Hauptlade der Kürschner in Innsbruck habe sich bereit erklärt, eine Viertellade um den Preis von 38 Gulden nach Schwaz zu vergeben.
Part of Gemeindeverwaltung
Den Kufsteiner Fassbindern wird aufgetragen, in Zukunft die Fässer zwei und dreifach zu verschlagen.
Part of Gemeindeverwaltung
Schreiben betreffend Reformierung des Fassbinderhandwerks.
Part of Gemeindeverwaltung
Beschwerde der k.k. Repräsentations- und Hofkammer, weil die bürgerlichen Lebzelter in Kufstein besonders die gelben Wachskerzen zu stark mit Pech oder Harz vermischen und sich dadurch zuviel Rauch entwickle. Das Kufsteiner Stadtmagistrat ist desh...
Part of Gemeindeverwaltung
Kaiser Ludwig I. erklärt in seinem und im Namen der Kaiserin, sowie für ihre Erben, daß die Bürger des Marktes Kufstein gemäß seiner und seiner Vorfahren Freibriefe mit keiner Verpflichtung beschwert sein sollen, als die Innbrücke zu erhalten. Ein...
Part of Gemeindeverwaltung
Besichtigung der Lebzelterei der Witwe Antonia Auracher durch den Bürgermeister, einem Rat des Inneren und dem Stadtschreiber. Bezüglich des Preises wird festgestellt, dass Antonia Auracher das weiße Wachs pro Pfund für Kerzen und Stöckl (Holzbret...
Part of Gemeindeverwaltung
Bericht des Kufsteiner Stadtmagistrates. Eine Probe des erzeugten Wachses wird nach Innsbruck geschickt.
Part of Gemeindeverwaltung
Schreiben des Kreisamtes Schwaz betreffend die Abschaffung des Lebzelter und Wachszieherhandwerks, 'weil sie ein der entbehrlichsten Professionen in Städten von daher ausmache, weil deren Erzeugnisse meist nur zum Verschleiße auf den Landkirchtäge...
Part of Gemeindeverwaltung
Mittels eines Gubernial-Rescripts wird verfügt, dass die Erzeugung und der Verkauf von Spielsachen aus gefärbtem und ungenießbarem Komteig für die Lebzelter verboten sei; auch der Verkauf an Sonn- und Feiertagen sei den Lebzeltern und Wachshändlem...
Part of Gemeindeverwaltung
Schreiben des Kreisamtes Schwaz an das Stadtmagistrat Kufstein mit der Aufforderung, dass sich sämtliche Lebzelter und Wachszieher, welche sich inkorporieren lassen wollen, melden sollten, da es bisher keine eigentliche Wachszieherinnung in Tirol ...
Part of Gemeindeverwaltung
Part of Gemeindeverwaltung
Akten der allgemeinen Verwaltung
Part of Gemeindeverwaltung
Part of Gemeindeverwaltung
Markgraf Ludwig der Brandenburger verleiht den Bürgern des Marktes Kufstein für- ewige Zeiten das Recht, alljährlich zwei Jahrmärkte, den einen am 15. Juni (St. Veit), den anderen am 14. September (Kreuzerhöhung), abzuhalten. Jeder sollte drei Tag...
Part of Gemeindeverwaltung
Herzog Stephan III. bestätigt den Bürgern ihre Steuerfreiheit, die der Herzog in Unkenntnis der Privilegien, durch seinen Kammermeister, Hans den Jägermeister, einfordern ließ.
Part of Gemeindeverwaltung
Herzog Stefan III. von Oberbayern bestätigt und vermehrt die Rechte und Privilegien von Kufstein. 'Wann wür Khuffstain im fürbas unser statt haissen, nennen und sie haben und fürdern wellen von besondem gnaden als ander unser statt (...)' Die neue...
Part of Gemeindeverwaltung
Herzog Ludwig der Reiche gibt Ergänzungen über die Pflicht der Gerichtsuntertanen, ihre Waren und Güter nur auf den Kufsteiner Wochenmärkten und Jahresmessen zu verkaufen. Zudem darf in Zukunft kein Handel mehr auf dem Land betrieben werden, alle ...
Part of Gemeindeverwaltung
Herzog Ludwig der Reiche gebietet dem Pfleger von Kufstein, die Landleute und Fremden ihre Waren nur in die Stadt auf den Wochen- und Jahrmärkten verkaufen zu lassen. Daneben wird verordnet, dass die Bürger von ihren Häusern und Gründen im Burgfri...
Part of Gemeindeverwaltung
Herzog Georg der Reiche bestätigt der Bürgerschaft die Privilegien der Stadt Kufstein nach erfolgter Erbhuldigung auf Bitten des Bürgermeisters, Rats und der Gemeinde.
Part of Gemeindeverwaltung
Herzog Georg der Reiche erläßt an seinen Pfleger von Kufstein, Christoph von Freiberg, und dessen Nachfolger ein neuerliches und ausführliches Gebot zu Gunsten der Handelsfreiheiten Kufsteins. Niemand im Gericht soll Fürkauf treiben, Viktualien un...
Part of Gemeindeverwaltung
König Maximilian I. bestätigt der Stadt Kufstein nach geleisteter Huldigung alle von Kaisern, König, Fürsten und Herren der Grafschaft Tirol und des Hauses Bayern erhaltenen Privilegien. Alle Freiheiten, Rechte, Herkommen und Gewohnheiten werden l...
Part of Gemeindeverwaltung
Erzherzog Ferdinand II. befiehlt, dass die Untertanen des Landgerichtes den städtischen Privilegien nachzukommen haben und alle Waren, besonders Vieh und Viktualien, an welchen in Tirol großer Mangel herrscht, auf den Wochenmarkt bringen, feilhabe...
1619 Juni 4/1620 Dez. 10 Innsbruck u. Elsaß
Part of Gemeindeverwaltung
Regierungsbefehl zum Schutz der Handelsprivilegien; Erzherzog Leopold V. bestätigt die vorgenannten Freiheiten.
1628 Feber 4/1642 Mai 9 Innsbruck
Part of Gemeindeverwaltung
Regierungsbefehl zum Schutz der Handelsprivilegien; Erzherzog Leopold V. bestätigt die vorgenannten Freiheiten.
Part of Gemeindeverwaltung
Abschrift der notariellen Beglaubigung der vorgenannten Freiheiten. Matthäus Rössl, o.ö. Kammerregistrator, bestätigt die Freiheiten der Stadt Kufstein und hält fest, daß sich das Original dieser gleichlautenden Abschrift bei der o.ö. Regierung be...
Part of Gemeindeverwaltung
Erzherzog Ferdinand Karl bestätigt wiederum die Freiheiten der Stadt Kufstein.
Part of Gemeindeverwaltung
Der Bürgermeister und Rat überreichen mitsamt der gesamten Gemeinde eine Bittschrift. Die gar kleine Stadt leide schon seit 25 Jahren unter dem Druck der Einquartierungen und Truppendurchzüge. Die Stadt habe zwar gar schöne Privilegien, und auch i...
Part of Gemeindeverwaltung
Privilegien und Freiheiten: notariell beglaubigte Abschrift vom 31. Jänner 1721 von Joseph Kögl, o.ö. Geheimer Hofratsprotokollist und kaiserlicher Notarius.
Part of Gemeindeverwaltung
Konfirmation der Stadtfreiheiten: Beilagenbuch litt. B bis Z zu der von der Stadt Kufstein erbetenen Bestätigung der Freiheiten; notarielle Beglaubigung vom 2. Mai 1741 von Josef Bethamer, o.ö. Registrator.
Part of Gemeindeverwaltung
Ausweitung der allerhöchsten Verordnung betreffend die Handwerkspatente von 1731, Art. 2, und 1739, Art. 10: Hinweis auf die Einhaltung der Bestimmungen der General-Handwerks Ordnung bezüglich der auf der Wanderschaft mitzunehmenden Lehr- und Gebu...
1770 Sept. 1/Schreiben vom 2. Okt. 1770
Part of Gemeindeverwaltung
Weigerung der Kufsteiner Gesellen mit verheirateten Gesellen zusammenzuarbeiten. Verordnung, dass ohne Ausnahme die verehelichten, sowie die ledigen Gesellen ohne Unterschied in die Arbeit genommen und gefördert werden sollen.
Part of Gemeindeverwaltung
Verordnung, dass alle überflüssigen Meisterschaften nach und nach eingeschränkt, hingegen die Gesellen und Lehrjungen vermehrt werden sollten.
Part of Gemeindeverwaltung
Schreiben des k.k. Kreisamtes Schwaz an das Stadtmagistrat Kufstein. Ein Hofdekret verfügt über die Einsichtnahme der Zunftladengelder seitens der Behörde.
Part of Gemeindeverwaltung
Verordnung betreffend aufgehobene Feiertrage. Es wird den Zunftvorstehern bei Strafe von 6 Reichstalern verboten, jenen Gesellen Kundschaften auszustellen, die sich weigerten an den aufgehobenen Feiertagen zu arbeiten.