Grenzvertrag zwischen dem Zweidrittelgericht Landeck und den Nachharn im Lechtal zu den Elbigenalp (Elbigen Alb), Gericht Ehrenberg wegen des Grenzstreites in der Alpe Alperschon. Laut alten Vertragsbriefen sind die aus dem Lechtal berechtigt auf die Alpe Alperschon zu fahren und bis zum Märzbach (Mazigbach) zu nutzen. An der linken Seite haben die Lechtaler laut 1. Artikel das Weiderecht und von innen heraus bis zum Bach die Landecker. Die folgende Grenzbeschreibung beginnt am Egghof und nennt alle Marchsteine. Die Landecker sollen auf eigene Kosten einen Zaun erhalten, welcher von den Lechtalern nicht zerstört werden darf, um weitere Viehpfändungen zu verhindern.
Senza titoloDer Nachbarschaft zu Flirsch, Schnann und Strengen (Ralsberg) wird durch Gerichtsbescheid die Unrechtmäßigkeit der Weidenutzung durch Grins bekundet. Die Stanzertaler klagen gegen Grins und deren Nutzungsberechtigte, da sie in das Joch hinaufgehen und im hintern Vergratsch (Faigratsch) ihre Schafherden auftreiben und die Gemeinmähder abötzen. Nach Tagfahrt und mündlicher Stellungnahme der Grinner beharren Kläger und Beklagte auf althergebrachte Weiderechte, die sie durch ihre Hirten mündlich bezeugen. Das Gericht entscheidet, daß die Flirscher zu gebührender Zeit die Abmähung von unten bis in die Hoch ungehindert genießen sollen und die Grinner nur das Schneefluchtrecht haben, wenn unparteiische Personen den Flirscher Berg besichtigt haben. Die Gerichtskosten haben beide Parteien selbst zu tragen.
Siegler: Johann Pinggera, Pfleger zu Landeck
Beisitzer: Andrä Grüeßer, Anwalt, und die Bevollmächtigten
von Flirsch: Hans Grissemann, Leonhard Mungenast, Christoph Spieß, Hans Asamb, Matthäus und Hans Perchtold, Christian Grissemann u. Jakob Süeß, sowie die Beklagten Hans Ruezler, Jakob Regensburger, Amandus Michl, Hans Schaffner, Christian
Kolpp und Balthasar Moser
Der Bestand erhält Schriftgut der Verwaltung, das in den 1940 eingeführten Ordnungs- resp. Ablagesystem ("Boorberg") nach Haupt- und Untergruppen abgelegt wurde. Wie auch in anderen Gemeinden sind hier Akten und Schriftstücke aus den Jahren vor der Einführung des Einheitsaktenplanes herausgezogen und übertragen worden, sodass sich dort auch Schriftgut befindet, das in die frühen 1930er Jahre zurückreicht. Erst mit der Einführung des revidierten Einheitsaktenplanes in der Verwaltung der Gemeinde Waidring (zwischen 1953 und 1954) wurde eine neue Ablage begonnen. Das bedeutet, dass Schriftgut ist bis etwa zu diesem Zeitraum mit lokalen Anpassungen nach dem EAP 1940 abgelegt. Die Ablagen weisen zeitlich tiefgehende Überlappungen auf! Die Einsichtnahme in andere Bestände und Teilbestände ist daher ratsam.
Senza titoloVon den 101 veranschlagten Hirtschaften des Zehent Stanz entfallen auf Petlneu 13 1/2, wovon am Langetsberg 7 und auf der Alp Kaiser 6 1/2 zugewiesen werden. Dazu erhalten sie vom Zehent Stanzertal 2 fl und von Paznaun 1 fl 30 kr. Für ein Rind sind jährlich 1 fl 30 kr Weidegeld zu entrichten. Es wird beschlossen: Keine Kühe dürfen vor dem Galtvieh auf die Alm fahren. Die Verwaller Schafe sollen den Gamp(p)en nicht mehr weiden. Vor der allgemeinen Alpfahrt darf nicht aufgetrieben werden. Der Auftrieb auf die Schafalp in Alperschon (Alpersohn) erfolgt wegen Entfernung in 2 Etappen. Die Aufnahme tremder Kälber in Alperschon ist verboten. Die Alpe Verwall soll den Kühen verbleiben und den Ochsen probeweise das Frasch hinterm Wald zugewiesen werden. Das Holzhacken bei den Thajen wird mit 1 fl 30 kr bestraft. Die Heimweiden sind auf Kosten der Betroffenen zu vermarken.
Pians hat viele G üter in Grins, was bei den Hirtschaften ausgeglichen werden muß. Die Melchalpen dürfen vom Galtvieh nicht überfahren werden. Der Stierhaufen muß gesondert geweidet werden, ebenso die Ochsen und Kälber. Auch Roß-, Schaf-, Ziegen- und Heimweide werden geregelt.
Bildpostkarten, die unterschiedliche Motive aus Brixlegg zeigen, Die Sammlung umfasst sowohl Fotografien als auch Drucke und Korrespondenzkarten
Senza titolo