Das Kreisamt Schwaz stellt fest, dass um das Verbot der Totenmähler zu umgehen, diese gestiftet werden und unter der Bezeichnung 'Jahrestage' jährlich wiederholt werden.
Aufforderung der Repräsentations- und Hofkammer an alle Gipsarbeiter, sich bei der Hauptlade der Maurer einschreiben zu lassen und die entsprechenden Gebühren zu bezahlen.
Die Kufsteiner Maurermeister dürfen ab dem Jahr 1770 den Festtag ihres Schutzpatrones nicht mehr feierlich begehen, wenn er auf einen Wochentag fällt. Sie müssen die Feier auf den darauffolgenden Sonntag verschieben.
Schreiben der Repräsentations- und Hofkammer, dem wandernden Gesellen ein Geschenk mitzugeben. Bei Mißachtung wird dem Ladmeister eine Strafe von 10 Thalern angedroht. Es sei ihnen nur erlaubt einem ein- oder durchwandernden Hüttergesellen von der...
Schreiben der Kreishauptmannschaft Hall an das Stadtmagistrat Kufstein: Die Professionisten, sowohl zünftige als auch unzünftige, werden angehalten, ein Muster aller Waren mit Preisangabe an die Kreishauptmannschaft zu senden.
Schreiben der Kreishauptmannschaft Hall: Gewerbefreiheit für die Knöpf und kleine Crepinmacherei. Den Posamentierern bleibt nur mehr die große Crepinarbeit.
Es wird verfügt, dass es im Sinne einer Produktionssteigerung zu einer Verquickung von alter Zunfttradition und modernen maschinellen Betrieb kommen sollte.
Sämtliche Kürschner, die doch noch nicht in der Hauptlade in Innsbruck oder einer Viertellade inkorporiert sind, werden aufgefordert, dies umgehend zu tun.
Beschwerde der k.k. Repräsentations- und Hofkammer, weil die bürgerlichen Lebzelter in Kufstein besonders die gelben Wachskerzen zu stark mit Pech oder Harz vermischen und sich dadurch zuviel Rauch entwickle. Das Kufsteiner Stadtmagistrat ist desh...
Kaiser Ludwig I. erklärt in seinem und im Namen der Kaiserin, sowie für ihre Erben, daß die Bürger des Marktes Kufstein gemäß seiner und seiner Vorfahren Freibriefe mit keiner Verpflichtung beschwert sein sollen, als die Innbrücke zu erhalten. Ein...
Besichtigung der Lebzelterei der Witwe Antonia Auracher durch den Bürgermeister, einem Rat des Inneren und dem Stadtschreiber. Bezüglich des Preises wird festgestellt, dass Antonia Auracher das weiße Wachs pro Pfund für Kerzen und Stöckl (Holzbret...
Schreiben des Kreisamtes Schwaz betreffend die Abschaffung des Lebzelter und Wachszieherhandwerks, 'weil sie ein der entbehrlichsten Professionen in Städten von daher ausmache, weil deren Erzeugnisse meist nur zum Verschleiße auf den Landkirchtäge...
Mittels eines Gubernial-Rescripts wird verfügt, dass die Erzeugung und der Verkauf von Spielsachen aus gefärbtem und ungenießbarem Komteig für die Lebzelter verboten sei; auch der Verkauf an Sonn- und Feiertagen sei den Lebzeltern und Wachshändlem...
Schreiben des Kreisamtes Schwaz an das Stadtmagistrat Kufstein mit der Aufforderung, dass sich sämtliche Lebzelter und Wachszieher, welche sich inkorporieren lassen wollen, melden sollten, da es bisher keine eigentliche Wachszieherinnung in Tirol ...
Markgraf Ludwig der Brandenburger verleiht den Bürgern des Marktes Kufstein für- ewige Zeiten das Recht, alljährlich zwei Jahrmärkte, den einen am 15. Juni (St. Veit), den anderen am 14. September (Kreuzerhöhung), abzuhalten. Jeder sollte drei Tag...
Herzog Stephan III. bestätigt den Bürgern ihre Steuerfreiheit, die der Herzog in Unkenntnis der Privilegien, durch seinen Kammermeister, Hans den Jägermeister, einfordern ließ.
Herzog Stefan III. von Oberbayern bestätigt und vermehrt die Rechte und Privilegien von Kufstein. 'Wann wür Khuffstain im fürbas unser statt haissen, nennen und sie haben und fürdern wellen von besondem gnaden als ander unser statt (...)' Die neue...
Herzog Ludwig der Reiche gibt Ergänzungen über die Pflicht der Gerichtsuntertanen, ihre Waren und Güter nur auf den Kufsteiner Wochenmärkten und Jahresmessen zu verkaufen. Zudem darf in Zukunft kein Handel mehr auf dem Land betrieben werden, alle ...
Herzog Ludwig der Reiche gebietet dem Pfleger von Kufstein, die Landleute und Fremden ihre Waren nur in die Stadt auf den Wochen- und Jahrmärkten verkaufen zu lassen. Daneben wird verordnet, dass die Bürger von ihren Häusern und Gründen im Burgfri...
Herzog Georg der Reiche bestätigt der Bürgerschaft die Privilegien der Stadt Kufstein nach erfolgter Erbhuldigung auf Bitten des Bürgermeisters, Rats und der Gemeinde.
Herzog Georg der Reiche erläßt an seinen Pfleger von Kufstein, Christoph von Freiberg, und dessen Nachfolger ein neuerliches und ausführliches Gebot zu Gunsten der Handelsfreiheiten Kufsteins. Niemand im Gericht soll Fürkauf treiben, Viktualien un...
König Maximilian I. bestätigt der Stadt Kufstein nach geleisteter Huldigung alle von Kaisern, König, Fürsten und Herren der Grafschaft Tirol und des Hauses Bayern erhaltenen Privilegien. Alle Freiheiten, Rechte, Herkommen und Gewohnheiten werden l...
Erzherzog Ferdinand II. befiehlt, dass die Untertanen des Landgerichtes den städtischen Privilegien nachzukommen haben und alle Waren, besonders Vieh und Viktualien, an welchen in Tirol großer Mangel herrscht, auf den Wochenmarkt bringen, feilhabe...
Abschrift der notariellen Beglaubigung der vorgenannten Freiheiten. Matthäus Rössl, o.ö. Kammerregistrator, bestätigt die Freiheiten der Stadt Kufstein und hält fest, daß sich das Original dieser gleichlautenden Abschrift bei der o.ö. Regierung be...
Der Bürgermeister und Rat überreichen mitsamt der gesamten Gemeinde eine Bittschrift. Die gar kleine Stadt leide schon seit 25 Jahren unter dem Druck der Einquartierungen und Truppendurchzüge. Die Stadt habe zwar gar schöne Privilegien, und auch i...
Privilegien und Freiheiten: notariell beglaubigte Abschrift vom 31. Jänner 1721 von Joseph Kögl, o.ö. Geheimer Hofratsprotokollist und kaiserlicher Notarius.
Konfirmation der Stadtfreiheiten: Beilagenbuch litt. B bis Z zu der von der Stadt Kufstein erbetenen Bestätigung der Freiheiten; notarielle Beglaubigung vom 2. Mai 1741 von Josef Bethamer, o.ö. Registrator.
Ausweitung der allerhöchsten Verordnung betreffend die Handwerkspatente von 1731, Art. 2, und 1739, Art. 10: Hinweis auf die Einhaltung der Bestimmungen der General-Handwerks Ordnung bezüglich der auf der Wanderschaft mitzunehmenden Lehr- und Gebu...