Vor dem Bergrichter Klemens Zach erscheinen genannte Vertreter von Untergaimberg als Kläger und von der Rotte Obergaimberg als Beklagte, um einen Vergleich bei der Holzaufteilung nach dem Windwurf im Schremb- oder Zanig-Wald zu erreichen. Da Obergaimberg der Aufforderung, das entführte Holz zurückzustellen oder Ersatz zu leisten und alle Schäden zu ersetzen, nicht nachkommt, müssen beide Parteien das verliehene Stockrecht binnen drei Wochen schriftlich beweisen. Der Vergleich wird abgelehnt, weshalb beide Teile das behauptete Mitgenußrecht im Bannwald am Grafenbach einklagen. Siegler: Klemens Zach, Bergrichter
Vor dem Bergrichter und Waldmeister Martin Pacher und öberjäger Josef Glanzl kommt es zur Tagsatzung im Streit zwischen der Rotte Gaimberg und Josef Zabernig, anläßlich der Erweiterung seiner Bergwiese. Für den strittigen Wiesenabschnitt beruft sich Zabernig auf eine berggerichtliche Verhackungsbewilligung, welche vor 40 Jahren erfolgt sei. Da mehrere Bergwieseninhaber sukzessive zur Erweiterung in den Bannwald ein greifen, wird zum Schutze des Waldes eine genaue Grenze festgeiegt. Künftig darf der Wald nur innerhalb genannter Grenzen unter bestimmten Auflagen von Unter- und Obergaimberg genutzt werden. Siegler: Martin Pacher, Bergrichter und Waldmeister
Auszug aus dem Verfachbuchprotokoll Nr. 366 über einen Kauf. Matthias Grießmann, Ortner zu Untergaimberg, verkauft dem Peter Idl vom Grießenaugut das Ortner gut, Kat. Nr. 2070 f. Dazu gehören eine abgebrannte Feuer- und Futterbehausung samt genannten Grundstücken. Der Käufer übernimmt auch alle Zinsen, Abgaben und Grundlasten wie Robotleistungen: 2 Tage mähen, 2 Tage rechen und Heu führen, 12 Klafter Zaun erhalten, Holz führen usw. Das Ortnergut hat Grießmann am 26, Mai 1819 geerbt und verkauft es nunmehr um 1800 Gulden samt Fahrnissen. Dem Käufer werden auf dem Gut haftende Schulden in gleicher Höhe überbürdet. Die Schwester des Verkäufers Anna Grießmann hat das Heimatfluchtrecht am Ortnergut hypothekarisch gesichert, welches ihr mit 50 Gulden ab gelöst wird. Siegler: Amtssiegel zur Beglaubigung
Durch Kundmachung des Kreisamtes Bruneck werden in der Gemeinde Gaimberg durch die Gemeindevorstehung vor versammelter Gemeinde mehrere Waldstücke in Bann gelegt. Künftig sine die Steinwiese an dem Tschulbichl, mehrere genannte Teile im Grüntalwald, beim Zaglbachl und beim Stadlbachl vor der Nutzung geschützt. Die Ober- und Untergaimberger müssen durch die Gemeinde nachweisbar von der Kundmachung informiert unc über die Schadensfolgen durch Murbrüche usw. belehrt werden. Übertretungen gelten als Forstfrevel und werden mit 30 Tagen Arrest mit körperlicher Züchtigung Forstarbeit oder einer Geldbuße bestraft. Unterschrift.
Die Brautleute Josef Schlummer, Bauer am Faschinggut zu Unternußdorf und Maria Mosner Bauerntochter beim Nußbaum zu Unternußdorf, vertreten durch ihren Vater Andre Mosner, schließen einen Ehevertrag. Falls Maria M. ohne Kinder stirbt, hat der Witwer das Wohnrecht mit Kost und Herberg, Krankenpflege, Kleidung und 30 Gulden Jahreslohr, für geleistete Arbeit. Sind Kinder vorhanden und stirbt Maria M., gilt Punkt 1) sinngemäß. Stirbt Josef und sind Kinder vorhanden, hat Maria M. kein Erbrecht. Stirbt Josef ohne Kinder, haben seine Geschwister zu erben und Maria M. erhält eine Abfertigung von 2400 Gulden
Sterbebilder liegen in digitaler und auch teilweise in analoger Form vor. Die aktuellen Sterbebilder wurden von den Webseiten der Bestattungs-Unternehmen wie z.B. Aspetos, Trauerhilfe, Trauerlink etc. übernommen. Die Sammlung wird laufend ergänzt.
Sterbebilder bis 2023 erworben von Franz Wibmer, ehemaliger Ortschronist von Gaimberg