Die ganze Gemeinde-Nachbarschaft zu dem Horenbach in der Pfarre Aschaw bekundet, daß wegen Mangel des Zimmerholzes ein Bannwald abgemarkt werden soll. Die Grenze reicht vom Haibach und den Bach entlang bis zum Ende des Waldes und hinter dem Horenbach bis an den Stutzbach, dann diesen entlang bis in die Höchen Rieppen. In diesem abgegrenzten Wald darf nur Zimmerholz für Haus und Stadel und sonst zu keiner anderen Verwendung entnommen werden, bei sonstiger Strafe von 5 lb Berner an die Herrschaft bei jeder Übertretung. Diese Bannlegung gilt bis zum Widerruf durch die Nachbarschaft zu dem Horenbach. Siegler: Hans Karli, Mair zu Aschaw Siegelbitte: Stoffel Rauscher und Peter Oschwalt Zeugen der Siegelbitte: Konrad Zobell und Thoman Hotter, beide von Aschaw
Im Streit zwischen Hans Tieffenbrun zu dem Horenberg, Hans Kerle sen. zu Weissenbach, Hans Kerle jun. zu der Wenglen und Wolfgang, Meister Konrad zu Lech als bevollmächtigte Prokuratoren der vier Orte der Pfarre Aschaw einerseits, und den Bevollmächtigten der Nachbarschaft zu dem Horenbach namens Oswald und Hans Günther, sowie Hans Köpfte anderseits, wird entschieden, daß die vom Horenbach ewig den 13. Teil der Landsteuer zu geben haben, und zu allen Kriegszügen den 13. Mann zu stellen oder zu besolden haben. Am Holz und Wald im Errach haben die vom Horenbach keinerlei Anspruch. Siegler: Wolfgang Khuon, Richter zu Erenberg, Augustin Beyrer, Anwalt vom Gotteshaus Füssen, und Hans Hess, Mair zu Aschaw
Die Nachbarschaft zu dem Horenpach, Pfarre Aschaw, erklärt mit Einverständnis des Abtes Gregorius vom Gotteshaus und Kloster St. Mang in Füssen den Hochwald Zefreyen zum Bannwald. Innerhalb folgender Grenzen ist eine Schlägerung verboten: Im Osten grenzt der Wald an das Rauschriß, im Süden auf die Stall, im Westen gegen Pyfforgand (?) und im Norden an die Mähder. Wer ohne Wissen und Willen der Gemein und Nachbarschaft zu dem Horenpach für Haus und Stall ein Zimmerholz aus dem Bannwald entnimmt, ist zur Buße der Herrschaft mit 1 Gulden oder 5 lb Berner je Stamm verfallen. Die Bannlegung bleibt bis zum Widerruf durch die Nachbarschaft aufrecht. Siegelbitter: Hans Köpfte und Peter Schlichterly, beide zu dem Hompach seßhaft Siegler: Hans Hosp, Mair zu Aschaw Zeugen der Siegelbitte: Hans Lubrecht, Schmied, Hans Schennach, beide zu Aschaw
Mit Bewilligung des Prälaten Matthias vom Gotteshaus St. Mang zu Füssen wird der Nachbarschaft im Hompach in der Pfarre Aschaw ein Wald in Bann gelegt, weil zum Schaden der Bewohner ein Mangel an Zimmer- und Bauholz eintreten könnte. Folgender Bezirk wird in Bann gelegt: Von der Kluft bis hinauf in das Stölltal an die Mähder, den Bach hinein bis in das Hasenlanental und das Tal hinauf bis an ein Ende und oben zu allen Orten bis an die Mähder im Hompach. Von jedem geschlagenen Stamm Färche, Föhre oder Fichte ist ein ft Strafe an den Prälaten zu zahlen. Hingegen ist mit Vorwissen der beiden Holzhüter das Schlagen von Zimmerholz für den Hausbedarf gestattet. Doch ohne Erlaubnis ist auch das Schlagen von Zimmerholz bei Strafe verboten. Hingegen ist das Hauen von Laubholz für den Hausbedarf gestattet. Der Anwalt gelobt, die Übertreter der Herrschaft anzuzeigen. Das Holzhüteramt soll unter der Nachbarschaft jährlich umgehen. Bei Windwurf bis zu zehn Stämmen soll das Holz den beiden Holzhütem gebühren, sind es mehr Stämme, so gehören sie der gesamten Nach barschaft. Sollte jemand verbotenerweise Holz verkaufen, so ist dieses der ganzen Nachbarschaft verfallen. Siegler: Prälat Matthias von St. Mang in Füssen
Kompromißurteil im Instanzenprozeß um die Alm- und Holzrechte auf der Alpe Petersberg zwischen den Gemeindsleuten im Hombach und den Gemeinden im unteren Lechtal: Elbigenalp, Heselgähr und Eimen. Die Kommission unter Johann Pingera beruft sich in ihrem Urteil auf den inserierten Kommissionsbefehl vom 8. Aug. 1619. Am 21. und 22. Aug. 1623 kommt es im Wirtshaus zu Reutte zur Tagsatzung, sodann zu Zeugenaussagen, Lokalaugenschein, Klagen, Gegenklagen, welche sich durch Kriegsläufe verzögern. Am 28729. Jän.1626 kommt es im Wirtshaus des Georg Los in Elbigenalp zur Erkenntnis, daß die Galtalpe in der Alpe Pettersberg ohne die Hombacher innerhalb genannter Grenzen für die Unterlechtaler Gemeinden genutzt werden soll. Für diese Alpabtretung erhalten die Hornbacher 800 Gulden in vier Raten. Zur Vergleichseinhaltung verpflichten sich Hans und Melchior Scheiber, Jakob Bischof, Melchior Schlichtherle, Bernhard Ulseß, Christoph Ginther, Andreas Schlichterle und Christian Köpfte, sowie genannte Vertreter der Drittelgemeinden. Siegler: Johann Pingera, Pflegsverwalter zu Landegg und Pfunds Siegelbitter: Karl Baldauf, Diener, Georg Zobl, Anwalt, Wirt und Gastgeborenezu Zams, Anton Rauscher zu Tanheim und Jakob Gigler, Gerichtsschreiber zu Landeck Zeugen: Dr. jur. Johann Anton Lays, Lic. Rudolf Maier in der Aschau und Martin Köck, Schreiber
Mark- und Vergleichsbrief zwischen den Dritteln Elbigenalb, Heselger und Eimen mit den Nachbarn im Vorderen Hornbach wegen der Alpe Petersberg. Anton von Rost, Pflegsverwalter zu Emberg und Hans Heinrich Sondier, Richter daselbst, nehmen die Vermarkung durch den Waldmeister Ulrich Albel auf Grundlage des Kompromißvergleichs von 1628 vor. Neben genannten Bevollmächtigten der Drittelgemeinden sind von Vorderhombach Martin Bischof, Anwalt, Andreas Schlichterle, Christian Köpfle, Bernhard Uelses, Melchior Scheiber, Oswald Scheiber, Bartlmä Schlichterle und Peter Rauscher bei der Vermarkung anwesend. Die Grenze beginnt im Osten bei der Kreuzspitz und führt dann hinab zur Faulwand, zum Salpach, zum ersten Markstein und weiteren genannten Marksteinen. Wegen des strittigen Wegs vergleichen sich die Drittelsleute mit den Hompachem für jeden Fuder Heu, den sie herausbringen, 4 kr zu bezahlen. Für den Viehtrieb oder Holztransport darf der Almweg nicht verwendet werden. Die Hinterhombacher Höfe haben auf diesem Weg kein Nutzungsrecht. Die Einhaltung des Vergleichs geloben Matthäus Loß, Anwalt, Hans Schweißguet, Josef und Sebastian Loß, Georg Weißenbach, Georg Loß, Fourier, Hans Schidle und Simon Lechleitner für Heselger, Balthasar und Georg Schwarz für Eimen und obgenannte Hombacher dem Forstknecht Peter Singer und dem Forstaufseher Hans Knißl. Siegler: Anton von Rost, Pflegsverwalter zu Erenberg
Urban Pföffer, Richter und Mair der Pfarre Aschaw, Gericht Emnberg, bekundet in Lech, daß Georg Rauscher, Gerichtsanwalt und Gastwirt im Hompach, als Bevollmächtigter in seinem Namen und namens der ganzen Nachbarschaft Hompach ersuchte, den vorgelegten pergamentenen Vertragsbrief vom 6. Okt. 1533 (vgl. Nr. 2) zu bestätigen und den Inhalt betreffend der Landsteuer und des Anspruchverzichts auf den Errach-Wald wortwörtlich wiederzugeben. Siegler und Unterschrift: Urban Pföffer, Richter und Mair der Pfarre AschauOriginal Pergament 25,5 x 52,5 cm, anh. S. fehlt
Christoph Pföffer, Ehemann der Barbara Reter, Martin Höss, Oerhab der Susanna Reter, und Melchior Scheiber verkaufen der hochfürstlich bischöflichen Stadt Füssen, vertreten durch den Baumeister Mang Kriegl, den Stadtrechnungsschreiber Heinrich Hueber und den Brunnenmeister Lorenz Enzensberger die Scheiberische Waldung, genannt die Anwerffe, jedoch ohne die Weidenutzung, um 330 Gulden Der Wald grenzt an den Erachtwald unter dem Höchen Rainen, an den Wißpach bis hinter das Kleine Anwerffl, und führt der Faullen Wand nach in das Jöchl, von dem Schroten bis an den Lehner, weiters an die Aschauische Waldung. Neben genannten Zahlungsbedingungen sind dem Stefan Pföffer, der Rosina Reter und dem Melchior Scheiber je ein Metzen Korn abzugeben. Siegler: Georg Leuprecht, Mair Zeugen: Hans Erdle, Hans Köpfte, Matthias Köpfte und Johann Paur, Gerichtsschreiber
Paris Graf Lodron verleiht als Obrister Jägermeister von Amts wegen der Gemeinde in Vordem Hombach auf deren untertäniges Bitten einen öden Flecken Grund. Dieser Grund grenzt im Osten und Süden von Hostiapach an den Lech und Hompach, aufwärts bis an die Brücke, welche gegen Mortenau über erstgenannten Hornbach geht, im Westen und Norden an die Feldgüter der Hompacher. Dieser Grund wird ausgesteckt und zu ewigem Erbrecht verliehen, damit ihn genannte Gemeinde roden, hauen, bauen, nutzen und nießen kann. Mit Wissen und Bewilligung des Pflegamtes Ehmberg als verordnete Grundherrschaft kann dieser Grund auch verkauft und vertauscht werden. Dafür soll die Gemeinde in Vordem Hompach jährlich zu Martini 6 kr Grundzins an das Pflegamt Ehmberg bezahlen. Siegler: Paris Graf Lodron, o.ö. Geheimer Rat, Kämmerer und Obrister Jägermeister
Privilegienbestätigung und Konfirmierung aller bisherigen Jagdprivilegien für den Mair, das Gericht und die Gemeinden der Pfarre Aschau, welche seit der ersten Ratifizierung von 1669 bezüglich des Büchsentragens, der freien Pirsch, des Gemsstechens mit Schaft und Eisen, des Rotwilds, der Wildschweine und des Ferderspiels erlassen wurden. Es folgen die wörtlich inserierten Konfirmierungen Maximilians von 1613, Ferdinand Karls von 1651 und Sigismund Franzens von 1663, weiters jene von Kaiser Josef I. von 1707, welche auch auf das Umgeld und die strittige Rod zwischen Aschau und Reutte Bezug nehmen, dann die ausführliche Bestätigung Kaiser Karls VI. von 1718, welche die Gamsjagd ausdrücklich auf statthafte, angesessene und begüterte Gerichtsleute beschränkt. Karl verbietet ausdrücklich allen Unbegüterten, wie Taglöhnem, Handwerksleuten, ledigen Bauernsöhnen und dgl. die Gamspirsch. Sollten Berechtigte durch öffentlichen Forst und Wildbann durchgehen müssen, so ist die Büchse mit ausgeschraubtem Schloß zu tragen. Diese Privilegien samt Einschränkungen werden von Maria Theresia neuerlich bekräftigt.
Stiftung und Stolordnung betreffend das Kuratiebenfizium im Hinterhombach. Im Schwandhof in der Franz Rechnerischen Behausung wird vor Dr. theol. Lukas Geh, Stadtpfarrer in Vils, und Kaspar Joachim Tschusy zu Schmidhofen, Pfleger und Landrichter der Herrrschaft Ehrenberg, auf Ersuchen des Landgerichtsschreibers Willibald Schneller das Patronatsrecht mit Nominationsrecht für den Imster Gerichtsschreiber Josef Jakob Sterzinger und seine Descendenz für eine Seelsorgsstiftung in Hinterhombach um 4000 Gulden errichtet. Das Stiftungskapital ist zu 5% bei der Tiroler Landschaft zu veranlagen. Ein weiterer Stifter, Jakob Mang Aman, Handelsfaktor in Reutte, stiftet weitere 1400 Gulden für die Seelsorge in Hinterhombach. Dafür sollen die 17 meist armen Hinterhombacher Haushalte zur Erbauung eines Kirchls und Widums nach Kräften beitragen. Schneller wird die Paramente stellen. Der jeweilige Seelsorger erhält an Zinsen 200 Gulden Die anwesenden Hinterhombacher verpflichten sich zur Erhaltung des Widums und Beistellung des Brennholzes und Anlegung eines Frühgartls, Einleitung des Wassers und Ablieferung von 1 lb Butterschmalz je Kuh zu Jakobi. Für Taufe, Hochzeit, Versehgang und Begräbnis werden die üblichen Stolgebühren vereinbart, doch sind Beichtkreuzer verboten. Neben den üblichen Messen sind für die Stifter genannte Verrichtungen zu erfüllen. Die Einhaltung der Stiftung geloben Willibald Schneller und genannte Hinterhombacher. Siegler: Pfleger und Landrichter Kaspar Joachim Tschusi
Vertrag wegen der Wegerhaltung zwischen Vorder- und Hinterhombach, um das Heu von den weit entfernten Gütern und Mähdern nach Hause zu bringen. Vorderhombach hat die Verpflichtung, den Erdweg gemeinschaftlich mit Martinau und den Interessenten von Eimen hinein bis an den sog. Stitzbach zu erhalten. Hinterhombach muß den Weg heraus bis an besagten Stitzbach mit den Interessenten erhalten. Künftig sollen keine Kinder mehr zur Arbeit angenommen werden. Wer nicht zur Wegerhaltung erscheint, muß pro Tag 21 kr an den Aufseher zahlen, welcher dieses Geld zur Wegverbesserung zu verwenden hat.
Über den königlich bayerischen Landrichter Alois von Froschhauer wird durch Gubemialdekret angeordnet, bei den Kirchenrechnungen die Ausgaben und Einnahmen detailliert anzugeben und die limitierten Beträge nicht zu überschreiten. Für die Expositurkirche zu Vorderhombach werden für Reparaturen, Weihrauch, Wachs, Öl, Paramente, Opferwein, Hostien, Wäsche usw. genannte Beträge festgesetzt Für den Seelsorger sind 31 Gulden 57 kr und für den Mesner und Organisten 16 Gulden 58 kr vorzusehen. Der Abgang der Expositurkirche zu Vorderhombach beträgt 25 Gulden 30 kr und muß von der Gemeinde übernommen werden.
Dem Gewalthaber von Vorderhombach wird die Klage der Interessenten auf der Alpe Petersberg übermittelt, wonach mehrere Gemeindsleute von Vorderund Hinterhombach ihr Vieh weiter treiben und auch weiter mähen, als nach den alten Markungen gestattet ist. Den Hombachem wird aufgetragen, jede Übertretung zu unterlassen, oder ihr Recht bei Gericht nachzuweisen. Überdies wurde das Vieh der Alpe Trahütten öfters in die Petersberger Alpe getrieben, was großen Schaden verursachte. Dieser Eingriff in fremdes Eigentum wird untersagt und den Petersberger Alpinteressenten die Befugnis der Pfändung eingeräumt. Als Pfandgeld werden 18 kr festgelegt. Nach der allgemeinen Kundmachung ist eine Abschrift dieses Auftrags nach Hinterhornbach weiterzuleiten.