1750
Raittung
So der Wohlgeachte Jacob
Prantl Gerichtsver-
pflichter zu Flaurlingen
denen Bartlmee Schöpfischen
4 Kinderen vmb deren
väterliches Vermigen
erstatt hat.
Dem Leopoldt Kirch-
mair zu Telffs
zuhanden
./.
Schöpf Josef, Bäckermeister und Hausbesitzer, nun in Innsbruck zugehörig
Sem títulonun in Innsbruck zugehörig
Sem títuloHeinrich, König zu Böhmen und Polen, Herzog zu Kärnten, Graf zu Tirol und Görz, bewilligt Christeine, der Schwester des verstorbenen Rüdiger von Schloßberg, dass sie über die von ihrem Vater und ihren Brüdern geerbten Güter, die nachfolgend genannt werden, frei verfügen kann: Über ein Gut auf dem Flaurlingerberg, das Waltze bebaut; über das Gut zu Ranggen, das sie selber bebaut, und über ein Gut zu Birgitz, das Bernhard bebaut gegen 5 Pfund Berner Geld. Aussteller: Heinrich, König von Böhmen und Polen
Sem títuloin Wilten zuständig, Rekurs 14 Tage
Sem títulosoll nun in Flaurling zuständig sein, seine Kinder aber nicht
Sem títulozukünftig samt Familie nach Flaurling zuständig
Sem títulozukünftig samt Familie nach Flaurling zuständig
Sem títuloNo 17852
Innsbruck, am 18. August 1902
An
die Gemeinde Vorstehung
in
Wenns
die k.k. Bezirkshauptmannschaft Inns-
bruck finden dem Recurse der Gemein-
de Vorstehung Wenns gegen den Be-
scheid der Gemeinde Vorstehung Flaur-
ling vom 27. Mai 1902 N.167 mit
welchem im Grunde des Gde. Ausschuss-
beschlusses vom 16.II. 1902 die Übernahme
des Johann Muigg und dessen Gattin
Katharina geb. Lair in den Heimatsver-
band der Gemeinde Flaurling im
Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember
1896 R. G. Bl. k 222 ausgesprochen, die
Aufnahme des am 4. Juli 1877 geborenen
Sohnes Josef Muigg aber verweigert
worden ist, aus dem Grunde keine fol-
ge zu geben, weil Josef Muigg zur Zeit
der Geltendmachung des Anspruches sei-
tens der Gemeinde Wenns d. f. Ende Dezem-
ber 1901 bereits größjährig war und er
somit im Grunde der Bestimmungen des
912 des Gesetzes vom 3. Dezember 1863
R. G. Bl. N. 105 seine frühere Zuständigkeit
insolange beibehält, bis er selbständig ein
anderes Heimatsrecht erlangen wird.
Gegen diese Entscheidung steht der
bei dieser k. k. Bezirkshauptmannschaft
binnen 14 Tagen von dem der Zustellung
./.
Pacht Bedingungen.
Für die Holzwollerzeugung der Gemeinde Flaurling Nr. 11
Die Holzwollerzeugung wird mit den jeweiligen Wasserrecht für den Turbinen
Betrieb verpachtet.
Die Pachtdauer beträgt fünf Jahre, mit einer gegenseitigen sechs Monatlichen
Kündigung.
In Betracht kommen in der Ostseite Küche, Stube, Grundflur, Abort und ein
Zimmer, in der Südseite ein Zimmer sowie der ganze Dachboden, Nordseite
Holzwollerzeugungsraum samt dazugehörigen Maschinen und Wasserkraft, sowie
Turbine und Transmissionsraum.
lm Sägeraum wird den Pächter nur die Hälfte abgetreten und zwar von Norden ·
nach Süden geteilt. Die andere Hälfte vom Sägeraum und das kleine Lokal
an der Südseite wird nicht vorpachtet, bei letzteren muß der Zugang durch
den Holzwollerzeugungsraum gestattet werden.
Die Pächter übernehmen den Betrieb am
und verpflichten sich denselben nach beendeter Pachtzeit so zurückzulassen
wie er übernommen wurde.
Der Pachtzins ist monatlich im vorhinein zu zahlen, und beträgt im Monat
Huntert Schilling!
Feuerversicherung des Gebäudes und der Maschinen sowie Landesgrund und
Gebäudesteuer samt Gemeindeumlagen übernimmt die Gemeinde.
Die übrigen Steuern und Abgaben (Renten Energie W.V.ST.K St.etz) gehen
auf Kosten des Pächters.
Der Pächter ist verpflichtet eine Kaution von 2500.-S chilling zuerlegen
oder diesen Betrag auf der Liegenschaft ersten Satzes grundbücherlich
sicher zustellen. Die Grundbücherliche Sicherstellung geht auf Kosten des
Pächters. Die Kaution erstet sich auf allen verpachteten Gegenständen
Beweglicher und unbeweglicher Art, und auf die Sicherstellung des Pacht-
schillings,
Die Gemeinde übernimmt die Reparaturen der Wasserleitungen und des Gebäudes
Bei Reparaturen der Gemeinde darf der Pächter für seinen Verdienstentgang
keine Entschädigung verlangen.
Alle Reparaturen von Maschinen Turbinen Transmissionen gehen zulasten
Des Pächters, welche verpflichtet sind dieselben in gebrauchsfähigen
Zustand zuerhalten und zurückzulaßen.
Auf einen ~ Einspruch des Vertrages wegen Verletzung über die ---
Hälfte wird beiderseits verzichtet.
Aftervermietung ohne Zustimmung der Gemeinde ist nicht gestattet,
1734
Entrichts Vertrag.
So auf absterben des Ehrsam-
men Georgen Wittings auf den
Flaurlingerperg der Herrschafft
Hörtemberg gesessen seeliger
vorbeygangener
(Muster)
der Wittibin Maria Rastbichlerin
gehörend.
Actum Silz, den fünfften Tag
Monaths Marty anno Sibenzechen-
hundert Sechsunddreissig.
Vor dem wohledelgestrengen
Herrn Georgen Streng Streng-
haims, Richter der Herrschaft St.
Petersperg
Zugegen des Herrn Gerichts Schrei-
berey Verwalters Bartlmen
Turnwötschers alda.
Ist auf vor bereits vier Jahren (Anm: 03.04.1732 in Rietz)
beschechenes Verableiben Weil-
landt der beschaidenen Maria
Schaffenradin Sebastian Khuens
zu Riez der Herrschaft St. Peters-
perg gewösten Ehewirthin seelig.
Entzwischen derselben mit Ihme
1744
Entrichts Vertrag
So auf absterben des Ersamben
Bartlmee Schöpfens auf den Flaur-
lingerperg der Herrschafft Herten-
berg gehaust seelig vorangangen.
Extract.
Auß der vor loblich Hertenbergischer
Pfleg-gerichts-obrigkeit etc untern
vierzechenden Marty, Sibenzechen-
hundert drey und Sechzig, auf
absterben der Tugentsamben
Maria Hoferin (gest 02.02.1763) Ledigenstandts
zu Innzingen seelig, Entzwischen
ihr Ableiberin vatterseitigen
geschwistrigten und Muetterseitig
Erben, als des Brueders Blaßi,
welcher für sich selbs zugegen
stehet, Erst = dann des Brueders
Antoni Hofers, welcher mit rath
des Jacob Walchers allda, als
dato zu diesen Act obrigkeit-
lich verpflichten gerhabens hand-
let, Andert = /: Massen der Georg
Hofer sag Vermögens=Theil-
lung von fünfften May Siben
Zechenhundert ain und fünffzig
die Ableiberin Maria bey
seiner anderten Ehewirthin
./.
Copia.
Von der Röm. Kay. König. Apostol. Maÿ. etc.
wegen hiemit in Gnade anzufügen. bereits
untern 20ten Jenner vorigen Jahrs stellten die
Gemeinds Leuthe zu Flaurlingen Gerichts Her-
tenberg eine gleiche Bittschrift um Beylassung
des ferneren Auftribs, wie die Innlage bestät-
tiget, dießorts ein; Ihr habt demnach in folge
der untern 9ten July Anni proteriti (vorigen Jahres) allhin
erlassenen Maßgebigen Verordnung gedachte
Gemeinde Flaurlingen ein für allemal abzu-
weisen, sofort diesen so gemein schädlichen
Blum besuch ohne weiters abzustellen, anbeÿ
aber Ihr gemeinde zu bedeuten, daß man sich
in derley Gegenstande nicht mehr behelliget
wissen wolle, nach Befolg solcher Verordnung
Ihr sodann den Anschluß zu reproduciren habt.
e.g. Kinigl.
Ex Mand Excellmi Guber-
ny Sup. xxx
Innsbruck 17ten Augl
1771
Anton Johann Schueler.
An
Löbliche Pfleggerichts Obrigkeit zu
Hertenberg abgangen.
Decretum hierauf.
Gleichwie schon der Gemeinde Flaurlingen nicht
nur in dem Monat July des Vergangen 1770er
Jahrs, sondern auch seithero, und weiters aller
erst den 28ten Juny dieß Jahrs bey dießstands
abgehaltener Tagfahrt der Auftrib, und Blum-