Einzelstück 70 - 1815 Nov. 2 Reutte

Signatur

AT GemA Bichlbach 7-9-70

Alternative Signatur

Titel

1815 Nov. 2 Reutte

Datum/Laufzeit

  • 1815-11-02 (Anlage)

Erschließungsstufe

Einzelstück

Umfang und Medium

Original Papier Doppelblatt mit aufgedrücktem Siegel

Bestandsgeschichte

Eingrenzung und Inhalt

Das k.k. Salinenwaldamt entscheidet nach der Entschließung des Salzoberamtes im Streit um den Pultenrainerwald zwischen den Gemeinden Bichelbach, Wengle und Lehn, daß dieser Wald für die ganze Pfarre als Reservewald anzusehen ist und nur im Unglücksfall für die betroffene Gemeinde herangezogen werden darf. Die Zwischennutzung des dürren Holzes steht alleine der Gemeinde Wengle zu, doch dürfen nur jene dürren Stämme geschlagen werden, die vom Waldamt mit dem Waldhammer ausgezeigt werden. Für jeden eigenmächtig geschlagenen Stamm ist 1 Gulden Strafe zu zahlen. Bei Schneedruck, Windwurf oder Wurmfraß wird das Holz zu gleichen Teilen unter den Gemeinden aufgeteilt. Das Streurecht ist nur der Gemeinde Wengle gestattet.

Bewertung, Vernichtung und Terminierung

Zuwächse

Ordnung und Klassifikation

Benutzungsbedingungen

Reproduktionsbedingungen

In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache

  • Deutsch

Schrift in den Unterlagen

Anmerk. zu Sprache und Schrift

Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

Findmittel

TLA-Mikrofilm: 2036 2071

Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen

Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien

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Verwandte Beschreibungen

Anmerk. zur Veröffentlichung

Tiroler Geschichtsquellen 37/4/62

EAP

Themen

Orte

Namen

Genres

Identifikator "Beschreibung"

Archivcode

Benutzte Regeln und/oder Konventionen

Status

Entwurf

Erschließungstiefe

Teilweise

Daten der Bestandsbildung, Überprüfung, Löschung/Kassierung

Quellen

Bereich Zugang

EAP

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