Simon Mayr zu Imst (Vmbst) und seine Frau Agnes verkaufen dem Jakob Tänczlein, Bürger zu Innsbruck, ihr Haus in dem Untern Dorf in dem Markt um 12 1/2 Maß Berner Meraner Münze mit den jährlichen Gültenverpflichtung von 1 lb Berner für die Frühmeßs...
Protokollarische Aufzeichnung unter dem Bürger meister Christoph Tasch durch Georg Recheis, Baumeister, auf Grund der Aussage des Imster Ochsenhüters Bernhard Grimb über beanspruchte Alpenrechte im Gebiet von Imst durch die von Pfafflar (Pfafflör)...
Eingabe der Bürgerschaft zu Imst an die Regierung in Betreff des Holzes, das durch die Lawine auf der Imster Alpe zu Partschal (Partschell) getragen worden ist.
Seilerordnung der Stadt Hall für die Seiler Jakob Althamer, Hans Yngl, Leonhard Gering, Hans Teiselpach, Hilarius Althamer, Georg Vischer, Bürger zu Hall, Georg Holzer an Meran, Kunz Reling von Rettenberg, Anton Deiselpach von Bozen, Andrä Sailer ...
Zuschrift des Salinenamtes von Hall an Andrä Ster zinger, Pflegsverwalter zu Imst, betreffend die Vorsorge, daß das durch Gewässer weggeschwemmte Salinenholz im Gerichte nicht durch Unbefugte aufgelesen werde.
Prozeßakten des Marktes Imst mit Johann Georg Strele daselbst betreffend seinen unbefugten Schafauftrieb auf die Alpe Neder (Ochsenalpe) mit älteren auf das Eigentumsrecht derselben bezüglichen Akten (vgl. Nr. S73).
Die Stadt Hall stellt den Meistern des Seilerhandwerkes zu Hall auf Befehl König Ferdinands eine glaubhafte Abschrift ihrer Zunftordnung aus, deren Inhalt inseriert ist: König Ferdinand bekundet, daß man in allen Handwerken eine gute Ordnung halte...
Erweiterte Zunftordnung für die Meister des Seiier handwerkes zu Imst, Nassereilb, Telfs, Zams, Oberinntal und Vinschgau. Das Zunfthandwerk der Seiler zu Hall verleiht den genannten Oberländer Gemeinden auf deren Veranlassung nachfolgende Ordnung,...
Purifikationstabelle über die als Privat- bzw. Gemeindeeigentum anerkannten Forste, Alpen und Auen, ausgefertigt von der Berg- und Salinendirektion in Hall für den Bereich des Marktes Imst.
Erlaß des k.k. Statthalters für Tirol und Vorarlberg als Grundlastenablösungskomniission betreffend die Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde Imst, vertreten durch Josef Anton Slubmayr, Bürgermeister und die Räte Anton Baldauf und Franz Pircher,...
Instruktion für Balthasar Pichler als gemeinen Waldmeister über Schwarz- und Laubhölzer im Untern und Obern Inntal, auch im Amt zu Wipptal. Später auch für Melchior Stelczer, vielleicht Nachfolger Balthasar Pichlers verwendet.
Johannes Stapf kauft von seinem Vater Josef Stapf, beide Webermeister und Bürger zu Obermarkt, eine ganze Behausung, Hof, Hofstatt, Stadel und Stall, sowie 10 Metzen Land Acker am Luggbichl und 2 Metzenland Kabisgarten im Kurzen Laimb um 1200 Guld...
Jörg Diepperskircher, Pfleger und Amtmann zu Imst erlaubt der 'ganzen gemain zu underndorff' daselbst zur Einhaltung des hergestellten Brunnengeleits 'ain zins zu machen auf die schleyffmüly, wasserschmitten, gerwstuben und padstuben'. Siegler: Jö...
Die o.ö. Hofkammer verständigt den Thomas Ignaz Zeiller von Zeilheimb, Pflegsverwalter zu Imst, daß der Gemeinde Imst die Bewillignung zur Aufteilung der Gemeindewaldung erteilt werde.
Aufstellung der Unkosten des Anton Gundolf Tasch über die seit dem Dez. 1724 bis 1725 adjustierten Waldaufteilungs-Raitung als Gewalthaber der Bürgerschaft zu Imst.
Verzeichnis des Steuerbetreffnis jeder Partei nach erfolgter Waldzuteilung unter dem Bürgermeister Jakob Holer und den Räten Josef Würz, Georg Vischer und Josef Anton Holer und dem Kommissär Anton Schöpf, Kämmerer zu Otzermühl in Ötz.
Sleuranlage zu Gunsten des aufgenommenen Waldhirten Peter Tenig, Jahresbesoldung 16 Gulden Mit dem Verzeichnis aller steuerbaren Waldparzellenbesitzer.
Protokoll betreffend die Verzeichnung der Besitz veränderungen nach den Teilwäldern des Untermarkts von Imst seit der 1722 vorgenommenen Waldaufteilung unter Bürgermeister Matheis Reheis.
Neue Wasserordnung, welche bei der öffentlichen Versammlung der Imster Bürgerschaft vorgelesen und angenommen wird. Die Einhaltung geloben die Imster vor dem Pfiegsverwalter Dr. Georg Stöckl. Bei Nichteinhaltung der Rod oder Ableitung des Wassers ...