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Original Pergament Siegel anhangend
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Die Nachbarschaft und Mitgenießer im Prannt, Anraut und Stainach auf Perwanng, Gericht Emberg, beschließen wegen des jährlichen Auf- und Abschlags ihres Viehs auf den Weiden einhellig diese gemeine Satzung und Ordnung: Jeder soll künftig auf seinen Zehent an den Pfarrer zu Perwanng von drei Kreuzern Zehent zwei Kühe oder von 7 1/2 Vierem Zehent eine Kuh auftreiben dürfen. Im Frühjahr sollen die aufzutreibenden Rinder gezählt werden. Zwei einjährige Rinder zählen für eine Kuh, ein Zeitkalb für eine Kuh, ein zweijähriges Roß für eine Kuh, ein Zieh- oder Menroß für zwei Kühe usw., fünf Schafe für eine Kuh oder für vier junge Kälber. Er darf jedoch nicht mehr Kälber aufschlagen, als er dem Pfarrer an Zehentkreuzem gibt. Die Kälberweide soll eingezäunt und vom anderen Vieh unberührt bleiben. Im Mai ist das Vieh in die Mähder und Gemeinleiten zu treiben. Im Sommer darf das benötigte Menvieh auf der Innenweide bleiben. Auch krankes Vieh darf in der Kälberweide bleiben bis es besser wird. Weitere Regelungen betreffen das Wintervieh, das Fremdvieh, die Prunnhofweide, die Güter des Perchtold als Nachfolger des Heinrich Weyrater in Pucheben und im Prannt. Die Einhaltung dieser Gemeinordnung wird gelobt. Siegler: Hans Karl, Richter zu Emberg Zeugen der Siegelbitte: Benedikt Streb, Viktor und Jörg Griesser, Hans Valger und Christian Grosli, alle Perwanng
Appraisal, destruction and scheduling
Accruals
System of arrangement
Conditions governing access
Conditions governing reproduction
Language of material
- German
Script of material
Language and script notes
Physical characteristics and technical requirements
Finding aids
TLA-Mikrofilm: 1530 2057
Existence and location of originals
Existence and location of copies
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Publication note
Tiroler Geschichtsquellen 37/2/2
EAP
Subjects
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Status
Draft
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Partial