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- 1549-08-13 (Creation)
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Papier -Abschrift. Doppelblatt ) zweifach 18 Jahrhundert, unbeglaubigt
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Zwischen dem Fürstbischof von Augsburg und denen von Hocheneck zu Vilseck werden die Zuständigkeit des Hochgerichtes und das Jagen in der Muesau vertraglich geregelt. Es sollen alle Liegenschaften, die dem Hochstift Augsburg bzw. dem St. Mang-Gotteshaus in Füessen zugehören, vermarkt und beschrieben werden. Für alle auf diesen Gütern begangenen Strafsachen ist der Pfleger von Füessen zuständig, unabhängig davon, wer diese Güter jetzt oder künftig besitzt. Alle Güter, die nicht dem Hochstift zugehören, sind in Malefizsachen von den Hocheneckem zu strafen. Das Jagen steht in der Muesau allein denen von Hocheneck zu, mit Ausnahme der zum Stift Augsburg zugehörigen Forst- und Lehenhoheit. Auch das kleine Weidwerk gehört den Hocheneckem, die es jedoch nicht weiterverleihen dürfen. Somit liegt auch die Strafhoheit bei Wildfrevel bei denen von Hocheneck. Die straffälligen Hintersassen von Muesau, welche dem Bischof und Abt zugehören, sind bei Wildfrevel vom Pfleger zu Füessen zu strafen, bzw. an diesen auszuliefem. Unterschriften: Christoph von Gollstatt, Pfleger und Propst zu Füssen, Peter von Hocheneck zu Vilseck, Johann Rudolf von Hocheneck, Domherr zu Freising, Wolfgang von Hocheneck, Deutschordenskomptur zu Freiburg und Georg von Hocheneck zu Vilseck.
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Language of material
- German
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Publication note
Tiroler Geschichtsquellen 38/33/2
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