Weideordnung der Gemeinden Bichlbach und Lähn: Am Georgentag sollen jährlich je zwei Dorfmeister für Bichlbach und Lähn gewählt werden, welche taugliche Hirten aufzunehmen haben. Sie bestimmen den Hirtenlohn, lassen die Alpwege ausbessern, treiben das ... »
Weideordnung der Gemeinden Bichlbach und Lähn: Am Georgentag sollen jährlich je zwei Dorfmeister für Bichlbach und Lähn gewählt werden, welche taugliche Hirten aufzunehmen haben. Sie bestimmen den Hirtenlohn, lassen die Alpwege ausbessern, treiben das Grasgeld ein und legen darüber Rechnung. Die Nachbarschaft steuert nach Anzahl der Heufuder. Für fünf Heufuder sind zwei Kühe zu veranschlagen. Ein Pferd entspricht zwei Kühen, vier Galtrindem, acht Jungkälbern oder 12 Schafen mit Lämmern usw. Schafe und Ziegen sollen ins Gebirge und nicht auf die Kuhweide getrieben werden. Ohne Wissen des Dorfmeisters darf kein fremdes Vieh aufgenommen werden. Neben Steuer und Hirtenlohn sind 12 kr Grasgeld zu zahlen. Am Maientag sind die Zäune zu machen. Krankes Vieh darf nicht aufgetrieben werden. Galtvieh soll auf das Prustegg, den Spiegelsehrofen und auf den Mötschen, jedoch nicht in die Stapfwies getrieben werden. Jungpferde kommen zuerst zum Nötschen (Mötschen?), dann in den Lichten Brand, auf den Berg, nach Jakobi in das Albele, Stapfwies, in das Töbele und Oberwies. Bei genannten Übertretungen werden für Pferde 24 kr und für Rinder 12 kr eingehoben und diese der Obrigkeit gemeldet. Im Herbst werden die Grenzen mit Lähn neu vermarkt.
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