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Date(s)
- 1590-06-14 (Creation)
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Extent and medium
Original Papier 12 Blatt
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Scope and content
Instruktion zu den Hausarmen und Bettler im Land Tirol, wie Alte, bedürftige Hausarme, kranke und verkrüppelte (schadhafte) Personen durch Hausieren und Sammlungen vor der Kirche versorgt werden. „Müßiges Gesindel, starke Bettler und Hausierer“ und Landstreicher sollen des Landes verwiesen werden. Auch Bettler aus einem anderen Gericht sind nicht zu gestatten. Die Bedürftigen sollen durch eine Visitation eruiert und durch den Almosenverwalter in ein Verzeichnis eingetragen werden. Diese Armenverzeichnisse sind mehrmals jährlich zu überprüfen. Das Hausieren soll durch bestimmte Personen mit einer versperrbaren Sammelbüchse erfolgen. Auch in Herbergen und Wirtshäusern sollen solche Büchsen zum Sammeln anregen. Die Pfarrer sollen zu Almosenspenden aufrufen. Arme Kinder sind zur Arbeit zu erziehen und vom Betteln abzuhalten. Zur Reduzierung der Bettler sind leichtfertige Heiraten und lasterhaftes Leben zu vermeiden und fremde Bettler auszuweisen. Abbrändlern oder Katastrophenopfem sowie Pilgern ist durch den Almosenherm eine milde Gabe zu reichen. Darüber ist jährlich Rechnung zu legen. Diese Bettlerordnung ist jährlich einmal zu publizieren.
Appraisal, destruction and scheduling
Accruals
System of arrangement
Conditions governing access
Conditions governing reproduction
Language of material
- German
Script of material
Language and script notes
Physical characteristics and technical requirements
Finding aids
TLA-Mikrofilm: 1064 1071 1078 1080 1088 1210 1211 1212 1213 1220 1221 1222 1225 1226
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Existence and location of copies
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Publication note
Tiroler Geschichtsquellen 38/28/202
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Draft
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Partial