Nach bOjährigem Weidestreil kommt es zwischen Zams und Rifeual (Röfenat) zum Vergleich, da das Urteil vom 23. März 1694, welches den Gslyr (Gstiir) einen Mitgenuß an allen Zammer Rechten zusprach, bekämpft wurde. Die Parteien einigen sich nunmehr, alle ... »
Nach bOjährigem Weidestreil kommt es zwischen Zams und Rifeual (Röfenat) zum Vergleich, da das Urteil vom 23. März 1694, welches den Gslyr (Gstiir) einen Mitgenuß an allen Zammer Rechten zusprach, bekämpft wurde. Die Parteien einigen sich nunmehr, alle Unkosten zu halbieren, sich wieder zu versöhnen und einen gemeinsamen Gottesdienst zu halten. Weggeld, Rod- und Niederlaggeld, Einkaufgeld und andere Gemeindeeinkünfte sollen nur den Zammern zustehen. Die Weidenutzung soll laut Urteil von 1694 auf Gallugg, Anreit und Patscheid auch den Bergern zustehen. Die Zammer müssen den ilerger 275 Gulden vergüten und für 25 Gulden Ornate stiften, die Berger um 25 II Messen lesen lassen. Ziehen Berger nach Zams, zahlen sie 20 O statt 50 Gulden Einkaufgeld, die bereits hier wohnen nur 10 Gulden Die Rifenaler sind vom Zammer Weggeld befreit. Die Wirtskosten für die Mittelspersonen halbieren sich die Parteien. Namens des Pflegers geloben sie die Einhaltung des Vergleichs dem Gerichtsschreiber Martin Jais: für Zams Dorfvogt Johann Zircher, Anton Sehimpfössl, Christian Wächter, Daniel Nag!, Georg Zohl, Kaspar Vischer, Balthasar Grissemann, Wirt usw. Für die Berger: Christian, Peter, Jenewein, Paul u. Thomas Gstür. Zeugen: genannte Mittelsleut Siegler: Josef Anton Spergser, Pfleger zu Landeck
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