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Date(s)
- 1772-01-16 (Creation)
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Extent and medium
Papier Abschrift unbeglaubigt 6 Blatt
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Bischof Leopold von Brixen erläßt an die Gerichtsobrigkeiten eine Verordnung gegen die Realteilung. Anläßlich der zunehmenden Verstückung und Zerteilung der Häuser und Zinsgüter soll zur künftigen Erhaltung lebensfähiger Bauerngüter das Tirolische Landesstatut 5. Buch, 3. Titel auch für die brixnerisehen Lehen-Freistift- und Allodialgüter angewandt werden, außer wenn zwei Besitzer davon leicht leben können. Auch die Grundherrschaften dürfen ohne Befragung der Obrigkeit keine Zerstückung mehr vornehmen. Kleine Feuerstätten dürfen weder durch Konkurs, noch durch Kontrakt oder Exekution geteilt werden, außer bei Gütereimaß durch Eheleute. Auch einzelne Gründe unter einem Tagbau oder unter einer Tagmahd dürfen nicht geteilt werden. Außer genannten Ausnahmen darf ein Grundherr nur nach Bewilligung des Hofrates eine Aufteilung vornehmen. Grundstückszusammenlegungen sollen gefördert und das kleinere zum größeren geschlagen werden. Siegler: Bischof Leopold von Brixen
Appraisal, destruction and scheduling
Accruals
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Conditions governing access
Conditions governing reproduction
Language of material
- German
Script of material
Language and script notes
Physical characteristics and technical requirements
Finding aids
TLA-Mikrofilm: 547 548 549
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Publication note
Tiroler Geschichtsquellen 20/88
EAP
Subjects
Places
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Status
Draft
Level of detail
Partial