Pièce Z35 - Schreiben über die Zunft-Regelung des Landesfürsten und Kaisers Karl I. (sic!) [Josef I.], Ischgl/Kappl

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Cote

AT GemA Pettneu a. A. Zunft-Z35

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Titre

Schreiben über die Zunft-Regelung des Landesfürsten und Kaisers Karl I. (sic!) [Josef I.], Ischgl/Kappl

Date(s)

  • 1793 (Production)

Niveau de description

Pièce

Étendue matérielle et support

Unbegl. Abschriften und Konzepte des Richters von Ischgl. Pap. Doppelbl.

Nom du producteur

Histoire administrative

Histoire archivistique

Portée et contenu

Eine Regelung des Landesfürsten und Kaisers Karl I. (sic) vom 16.6.1709 über die Ausübung des Handwerks der Maurer, Steinhauer, Steinmetzen und Zimmerleute für Paznaun, zu dem auch Ischgl und Galtür gehören, wurde mehrmals nicht eingehalten bzw. beschränkt. Seitens der Obrigkeit wurde jedoch das Handwerk geschützt. Dem Mitmeister Josef Steyrjakob wird attestiert, daß er sich am 19. März 1787 (in das Handwerk) eingekauft und sich immer als ordentliches Mitglied verhalten habe.
Unterschriften: Johannes Kolb, Zunftschreiber, Josef Hueber Zunftvater

März 22: Der Maurermeister Josef Stayrjakob aus Kappl beschwert sich beim Kreisamt Imst, daß Simon Mallaun verlautbart habe, daß niemand einem Auswärtigen eine Maurerarbeit anvertrauen solle, weil nur er berechtigt sei, solche Arbeiten auszuführen.
Stayrjakob hätte schon Gelegenheit gehabt, in Ischgl ein Haus zu bauen, was aber nicht zustandekam, weil Mallaun dies verbot. Das Kreisamt möge das Verbot des Mallaun aufheben, denn
1) die ungehinderte Arbeit wurde seit unerdenklichen Jahren öffentlich gestattet.
2) Das Handwerk im Tal hat keinen anderen Freiheitsbrief als jenen Kaiser Karls I. zufolge "Anschluß 1701" vorzuweisen, der sich auf das ganze Tal bezieht.
3) Dieser Freiheitsbrief wurde seither zur Richtschnur genommen und von der Obrigkeit gehandhabt.
4) Wenn Simon Mallaun einwendet, daß seine Gemeinde der Gerichtsbarkeit Nauders unterstehe und deswegen auswärtige Meister dort nicht arbeiten dürfen, so möge er einen diesbezüglichen besonderen Freiheitsbrief vorweisen.

März 22: Bittschrift des Josef Stayrjakob zu Kappl an das Kreisamt, daß das Arbeitsverbot des Simon Mallaun zu Ischgl aufgehoben und den auswärtigen Maurermeistern im Tal die Arbeit ungehindert gestattet werde.
März 22: Das Richteramt zu Ischgl hat das eigenmächtige Verbot des Simon Mallaun sogleich aufzuheben oder zu berichten, wenn M. Beweise über dieses ausschließende Recht bringen könnte.
Unterschrift: Jos. Vinzenz Aschauer (Kreishauptmann)

März 26: Der Richter zu Ischgl berichtet, daß S. Mallaun zugibt, das Verbot ausgesprochen zu haben, jedoch nur für den Fall, daß sich diese wie bisher weigern, dem Handewerk zu Nauders das Auflaggeld oder den Meistern zu Galtür das Fördergeld zu bezahlen. Denn
er und seine Mitmeister zu Galtür müssen jährlich ihre Auflaggelder und Beschwerden entrichten und so sei es unbillig, wenn sie die Arbeitsaufträge Fremden überlassen sollten, wie es seit 1775 unter Mißbrauch geschehen ist.
Es sei zwar richtig, daß Kaiser Josef I. (!) 1709 den Oberinntaler Herrschaften Landeck, Ried, Pfunds und Nauders, folglich auch dem Tal Paznaun eine eigene Zunft und Handwerk(slade) für die Maurer verliehen bzw. bestätigt habe. Seither hätten aber alle genannten Gerichte besondere Freiheiten und Handwerkszünfte erhalten, sodaß die Ischgler und Galtürer an Nauders zugeteilt wurden. So können sich die Kappler Maurer nicht mehr auf die genannte Regelung berufen, weshalb das Begehren des Mallaun nicht unbillig erscheint.
Unterschrift: Johann Christian Zangerl, Richter

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