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- 1793 (Creation)
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Orig. Pap. 1 Bl.
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Auf Grund von Klagen der Maurermeister von Galtiir wurde dem Christian Knauß von Ischgl-Ebene am 3. März schriftlich aufgetragen, die Beschäftigung fremder Maurer zu unterlassen und ihnen den bisher verdienten Lohn nicht auszuzahlen, bis sich diese mit den Klägern durch eine Abfindung nach Handwerksbrauch verglichen hätten. Knauß ist jedoch weder diesem behördlichen Auftrag noch den Mahnungen der Maurermeister Felician Praun und Simon Malaun nachgekommen. Die Gerichtsbevollmächtigtcn Johann Wolf, Johann Heiß und Johann Matle werden daher beauftragt, sich sogleich an die Baustelle zu begeben und dem Knauß und seinen Maurern die weitere Arbeit zu verbieten. Sollten diese sich widersetzen, so sind ihnen durch den mitgeschickten Gerichtsdiener ihr Handwerkszeug oder ihre Sachen abzunehmen und in obrigkeitliche Verwahrung zu nehmen. Sollten sie sich aber auf alte Rechte berufen können, die auf das Gericht Nauders keinen Bezug mehr haben, so bleibt der Regreß Vorbehalten, bis zu dessen Erledigung
das Verbot jedoch aufrecht bleibt.