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- 1797 (Creation)
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Orig. Pap. 1 Bl.
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Das Landrichteramt Naudersberg teilt dem Gemeindsrichteramt Ischgl mit, daß ein Gubernialdekret vom 18. April 1788 folgendes verordnet habe: Um dem unnötigen Geld- und Zeitaufwand der Handwerker vorzubeugen, ist bei jenen, die sechs Stunden Wegs von ihrer Hauptlade entfernt sind, das Freisagen und die Auflage an ihrem Aufenthaltsort nur von einem hiezu zu ernennenden Handwerkskommissär vorzunehmen, welcher dann das Geschehene an die Lade anzuzeigen hat. Der Gemeindsrichter wird angewiesen, dies allen Handwerkern bekanntzugeben. Bei Nichteinsendung der schuldigen Auflaggelder werden den Säumigen die Kosten der Mahnungen aufgerechnet und die schuldigen Beträge zwangsweise eingebracht werden. Da die Handwerker auf ihr. eigens Verlangen zünftig geworden sind, können sie nicht einwenden, daß von ihnen etwas anderes gefordert wird, als was zu Bestreitung der Zunftauslagen notwendig ist.
Unterschriften: Jos. Rungger, Landrichter