Unità documentaria 23 - 1818 Jän. 28 Unterhöfen

Codice di riferimento

AT GemA Grän 7-9-23

Identificatori alternativi

Titolo

1818 Jän. 28 Unterhöfen

Date

  • 1818-01-28 (Creazione)

Livello di descrizione

Unità documentaria

Consistenza e supporto

Begl. Kopie, 8 Blatt gebunden mit Nachtrag vom 20. Mai 1822 zu Punkt 18, und Nachtrag vom 14. Jän. 1886 zu Punkt 3, 5 und 9. (Nr. 14 a, b)

Istituto conservatore

Storia archivistica

Ambito e contenuto

Vor dem Gerichtsamtmann Johann Georg Zobl erscheinen Johann Wiser, Gerichtsverpflichteter, Franz Zobl, Nikolaus Rief und Johann Gutheinz als Vertreter der Gemeinde Haldensee mit dem Anbringen, die alte Dorfordnung vom 12. Mai 1598 betreffend die Befugnisse der Dorfmeister, die Ehehaftweiden, Viehaufschlag, Waldordnung, Erhaltung der Brücken und Archen und anderer Gemeindearbeiten zu überarbeiten und zu erneuern. In 20 Punkten werden die Aufgaben des Dorfmeisters, die Viehhaltung, Hirtenlohn usw. geregelt. So sollen jährlich zu Sebastian! (20. Jän.) zwei Dorfmeister gewählt und ein Gerichsamtmann gestellt werden. Die Dorfmeister haben von Neujahr bis zum Tannheimer Markt (5. Okt.) zwei Stiere zu halten. Die Gemeindeordnung ist jährlich zu verlesen. Zu St. Nikolai sind die Hirtenlöhne und andere Kosten zu verrechnen, das Vieh ist zu registrieren. Dafür dürfen die Dorfmeister alle Gemeindeweiden unentgeltlich benützen. Die 185 Weideplätze der Gemeinde sind möglichst gleichmäßig aufzuteilen. Je Haus sind 5 bis 12 Plätze zulässig. Am 10. August sollen alle Kälber in die Galtweide am Tennenberg getrieben werden. Regelungen über Wintervieh, vorzeitigen Verkauf des Viehs, Hirtenlöhne, Brückenerhaltung, Einzäunung und Schwenden werden genannt. Die Gemeindsleute und Inwohner müssen übrige Weideplätze der Gemeinde anbieten. Für verunglücktes Vieh ist kein Weidegeld und Hirtenlohn zu entrichten. In der Nacht darf auf den Edenbach und unter Berg wegen gefährlicher Plätze kein Vieh aufgetrieben werden. Der Auf- und Abtrieb hat gemeinsam nach mehrheitlichem Beschluß zu erfolgen. Die Verfütterung von Roggen, Gerste, Leinsamen und 'starkem' Laub ist verboten. Die 112 Ziegen, maximal 4 pro Haus, dürfen nur unter Aufsicht weiden. Die Sennhütten auf dem Edenbach müssen jährlich wegen Feuersgefahr überprüft werden. Zur Einzäunung oder Bachverarchung dürfen nur vollwertige Arbeitskräfte (keine Kinder) abgestellt werden oder es sind 18 kr Ersatz zu leisten. Gemeindeholz darf nicht außerhalb der Gemeinde verkauft werden. Siegler: Marberger, Landrichter von Ehrenberg Gefertigte: 27 Gemeindebürger und Gerichtsamtmann Johann Georg Zobl

Valutazione e scarto

Incrementi

Sistema di ordinamento

Condizioni di accesso

Condizioni di riproduzione

Lingua dei materiali

  • tedesco

Scrittura dei materiali

Note sulla lingua e sulla scrittura

Caratteristiche materiali e requisiti tecnici

Strumenti di ricerca

TLA-Mikrofilm: 1057

Esistenza e localizzazione degli originali

Esistenza e localizzazione di copie

Unità di descrizione collegate

Descrizioni collegate

Nota bibliografica

Tiroler Geschichtsquellen 37/11/14

EAP

Soggetti

Luoghi

Nomi

Generi

Codice identificativo della descrizione

Codice identificativo dell'istitituto conservatore

Norme e convenzioni utilizzate

Stato

Bozza

Livello di completezza

Intermedio

Date di creazione, revisione, cancellazione

Fonti

Area dell'acquisizione

EAP

Soggetti collegati

Persone ed enti collegati

Generi correlati

Luoghi collegati