Unità documentaria 31 - 1850/51

Codice di riferimento

AT GemA Ebbs B-2-31

Identificatori alternativi

Titolo

1850/51

Date

  • 1850 - 1851 (Creazione)

Livello di descrizione

Unità documentaria

Consistenza e supporto

Papier Abschrift Doppelblatt

Istituto conservatore

Storia archivistica

Ambito e contenuto

Spitalsordnung für die Milde Anstalt der Schranne Ebbs. Obwohl der Schrannenverband aufgelöst ist und jede Gemeinde künftig für ihre Armen zu sorgen hat, soll das Spital in Ebbs fortbestehen. Die Gemeinden Buchberg, Ebbs, Erl, Niederndorf und Walchsee dürfen je nach Verhältnis ihrer Steuerleistung die Pfründenplätze besetzen. Nicht beanspruchte Pfründenplätze werden dem Armenfonds der jeweiligen Gemeinde gutgeschrieben. Hat eine Gemeinde mehr Pfründner im Spital als ihr zustehen, so muss sie den jährlichen Abgang decken. Personen, die nicht im Spital wohnen, dürfen weder verköstigt, noch verarztet oder beschenkt werden. Die außerhalb des Spitals befindlichen Armen einer Gemeinde dürfen ausschließlich vom Armenfonds verpflegt werden. Die Pfründner müssen quartalsweise erfasst werden. Armensammlungen, Taxen, Tanzbewilligungen, Strafgelder etc. sind an den Annenfonds der jeweiligen Gemeinde abzuführen. Arztrechnungen für Spitalspatienten müssen frühzeitig im Folgejahr eingereicht werden. Begräbniskosten für Pfründner sind aus dem Spitalfonds zu bezahlen. Der Hilfspriester von Ebbs erhält für die Spitalsseelsorge jährlich 5 fl. Alle fünf fahre ist ein Vermögensinventar aufzunehmen. Rückbezahlte Kapitalien müssen wieder fruchtbringend angelegt werden. Die fünf Gemeinden wählen alle drei Jahre einen Spitalsverrechner, der sonst keine Gemeindefunktionen haben darf. Der Verrechnet und die fünf Ausschussmänner treffen sich mindestens alle Quatembersonntage in Ebbs, visitieren das Spital, entscheiden sich für die Aufnahme neuer Pfründner, revidieren die Jahresrechnrurgen und machen größere Einkäufe. In wichtigen Fällen sind auch die fünf Gemeindevorsteher einzubeziehen. Der gesamte Gemeindeausschuss kommt nur zur Adjustierung der Spitalsrechnrmg zusammen. Jede Gemeinde hat das Recht, eine Spitalsrechnurrg einzufordem.

Valutazione e scarto

Incrementi

Sistema di ordinamento

Condizioni di accesso

Condizioni di riproduzione

Lingua dei materiali

  • tedesco

Scrittura dei materiali

Note sulla lingua e sulla scrittura

Caratteristiche materiali e requisiti tecnici

Strumenti di ricerca

TLA-Mikrofilm: 463, 1627, 2194-2198

Esistenza e localizzazione degli originali

Esistenza e localizzazione di copie

Unità di descrizione collegate

Descrizioni collegate

Nota bibliografica

Tiroler Geschichtsquellen 46/8/27

EAP

Soggetti

Luoghi

Nomi

Generi

Codice identificativo della descrizione

Codice identificativo dell'istitituto conservatore

Norme e convenzioni utilizzate

Stato

Livello di completezza

Date di creazione, revisione, cancellazione

Fonti

Area dell'acquisizione

EAP

Soggetti collegati

Persone ed enti collegati

Generi correlati

Luoghi collegati