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- 1675 (Creation)
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Papier-Abschrift 5 Blatt der beglaubigten Abschrift vom 10. Jän. 1699 durch Jeremias Holer, mit aufgedrücktes Petschaft
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Auszug aus der von o.ö. Wesen ergangenen Salzrodordnung betreffend Ehrwald. Mit der am 31. Dez. 1659 ergangenen Verleihung des Taufenmachens im Erwald wird festgelegt, daß auf 100 Halbfaßl gelieferte Taufen nach Nasereit aus dem Salzstadel ein Faßl Salz aufgelegt werden darf. Dieses Salz darf ohne weitere Ablage direkt bis nach Reiti geführt werden, ohne es in Lermoß abzuladen. Ohne Lieferung der Taufen darf aber kein Salz aus dem Salzstadel zu Nasereith, außer einmal pro Woche, geladen werden. Sollten die Taufen, wegen zu starken Eindens schadhaft sein, so darf das Faßl Salz trotzdem nach ernstlicher Mahnung aufgeladen werden. Bei weiterer Beanstandung verliert er aber das Recht der Salzfuhrladung. Zur Winterzeit dürfen die Ehrwalder Fuhrleute über die Lermoser und Piberwierer Felder fahren, doch bei Schneeschmelze ist es verboten. Sind zu Nassereith mehr als 1000 Faßln vorhanden, so muß in Lermoß abgeladen werden. Trotzdem darf jeder Ehrwalder eine Salzfuhr auch ohne Lieferung der Taufen pro Woche durchführen. Dieser Auszug aus der Rodordnung wird am 24. Nov. 1684 von Anwalt Christian Wagner beglaubigt.
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Script of material
Language and script notes
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TLA-Mikrofilm: 2027, 2028, 2037, 2089
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Publication note
Tiroler Geschichtsquellen 37/7/51