Part 3 - Trennungsvertrag von Flaurling und Polling

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Reference code

AT GemA Flaurling ChrF-gaf-gt-t-fp-3

Aktenplan

Alternative identifier(s)

Title

Trennungsvertrag von Flaurling und Polling

Date(s)

  • 1825-11-26 (Creation)

Level of description

Part

Extent and medium

Seite

Name of creator

(1998)

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Scope and content

b. Nur die Feuerlöschgeräthschaften bestreiten beide Gemeinden
gemeinschäftlich so lange nicht jede Gemeinde ihre eigenen besitzt.
c. Die Alpe besitzen beide Gemeinden gemeinschäftlich, es
versteht sich also von selbst, daß auch die Alpenkosten gemeinschäft-
lich bestritten werden müssen.

  1. In kirchlicher Hinsicht bilden beide Gemeinden einen Kirchspiel
    a. Die Pfarrkirche, der Frühmeßwidum resqective Riesenstift
    und das Meßner-Gebäude gehet beide Gemeinden gemein-
    schäftlich an, eben also auch die Kosten auf den gutbaulichen
    Zustand derselben ihre Versicherung durch den Beytritt zur
    Brandassecurranz durch die Erhaltung der Känzingbacharche
    bis zum Markstein der Pfarrkirche gegenüber
    b. Aus dem nämlichen Grunde konkurriren auch beide Ge-
    meinden gemeinschäftlich zu dem Gehalte der Schullehrer.
    c. Nachdem der Nachtwächter auch für die Pfarr-Kirche, Riesen
    stift, oder Frühmeß, und Schulgebäude, und für das Meßner-
    Haus-Dienste leistet, so erkläret sich Polling zu dem Gehalte
    des Flaurlinger Nachtwächters per 20 f -k jährlich 1f 30 k R. W
    zu konkurriren.
  2. In voller Überzeugung, daß nur in dem Steuerfuse eine
    Ziffer unbestreitbarer, und zugleich billiger Maaßstab zufinden
    sey, erkläret der Ausschuß von Flaurling, und Polling das
    bisher bestandene Konkurrenz-Verhältniß hiemit kraft, und
    wirkungslos, und bestimmen zugleich, daß an die Stelle desselben
    der Steuerfus in Wirksamkeit tretten solle.
    Nach diesen Belegungsfus sollen auch die Kosten auf
    die Herstellung des schadhaften Meßnergebäudes, so wie sie
    pro 1826 preliminirt sind, repartirt werden.
  3. Jene Renumerationen, welche ein jeweiliger Ge-
    meindekassier bey den Bauführungen hinsichtlich der Gemein-
    schäftlichen Gebäude Alpen etc. und Archen ins Verdienen
    bringt, sollen in den einschlägigen Präliminar den prä-
    liminirten Kosten zugeschlagen werden.
    Es wird nun um die hohe kreisämtliche Ratifikation
    dieses Vergleiches, und die Außerwirkungsetzung der
    von der Oberösterreicherischen Landesstelle gegebenen

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