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Codice di riferimento
AT GemA Flaurling ChrF-gaf-gt-t-fp-3
Identificatori alternativi
Titolo
Trennungsvertrag von Flaurling und Polling
Date
- 1825-11-26 (Creazione)
Livello di descrizione
Parte
Consistenza e supporto
Seite
Nome del soggetto produttore
Istituto conservatore
Storia archivistica
Ambito e contenuto
b. Nur die Feuerlöschgeräthschaften bestreiten beide Gemeinden
gemeinschäftlich so lange nicht jede Gemeinde ihre eigenen besitzt.
c. Die Alpe besitzen beide Gemeinden gemeinschäftlich, es
versteht sich also von selbst, daß auch die Alpenkosten gemeinschäft-
lich bestritten werden müssen.
- In kirchlicher Hinsicht bilden beide Gemeinden einen Kirchspiel
a. Die Pfarrkirche, der Frühmeßwidum resqective Riesenstift
und das Meßner-Gebäude gehet beide Gemeinden gemein-
schäftlich an, eben also auch die Kosten auf den gutbaulichen
Zustand derselben ihre Versicherung durch den Beytritt zur
Brandassecurranz durch die Erhaltung der Känzingbacharche
bis zum Markstein der Pfarrkirche gegenüber
b. Aus dem nämlichen Grunde konkurriren auch beide Ge-
meinden gemeinschäftlich zu dem Gehalte der Schullehrer.
c. Nachdem der Nachtwächter auch für die Pfarr-Kirche, Riesen
stift, oder Frühmeß, und Schulgebäude, und für das Meßner-
Haus-Dienste leistet, so erkläret sich Polling zu dem Gehalte
des Flaurlinger Nachtwächters per 20 f -k jährlich 1f 30 k R. W
zu konkurriren. - In voller Überzeugung, daß nur in dem Steuerfuse eine
Ziffer unbestreitbarer, und zugleich billiger Maaßstab zufinden
sey, erkläret der Ausschuß von Flaurling, und Polling das
bisher bestandene Konkurrenz-Verhältniß hiemit kraft, und
wirkungslos, und bestimmen zugleich, daß an die Stelle desselben
der Steuerfus in Wirksamkeit tretten solle.
Nach diesen Belegungsfus sollen auch die Kosten auf
die Herstellung des schadhaften Meßnergebäudes, so wie sie
pro 1826 preliminirt sind, repartirt werden. - Jene Renumerationen, welche ein jeweiliger Ge-
meindekassier bey den Bauführungen hinsichtlich der Gemein-
schäftlichen Gebäude Alpen etc. und Archen ins Verdienen
bringt, sollen in den einschlägigen Präliminar den prä-
liminirten Kosten zugeschlagen werden.
Es wird nun um die hohe kreisämtliche Ratifikation
dieses Vergleiches, und die Außerwirkungsetzung der
von der Oberösterreicherischen Landesstelle gegebenen