Signatur
Alternative Signatur
Titel
Datum/Laufzeit
- 1740-01-06 (Anlage)
Erschließungsstufe
Einzelstück
Umfang und Medium
Papier Doppelblatt Protokollabschr. unbeglaubigt
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
Im Mesnerhaus beschließt die Gemeinde, daß in den Bergmähdern nicht gemäht werden darf. Auch vor oder nach dem Viehauftrieb ist es bet sonstiger Strafe von 1 Gulden für ein Bund Heu verboten. Das Vieh darf, wenn es gesund ist, nicht allein in das Pirchet aufgetrieben werden, sondern muß der Hirtschaft unterstellt werden, bei sonstiger Pfändung und 12 kr Strafe. Weiters enthält die Weideordnung das Verbot, die Schafe allein aufzutreiben, am Tschirgant Holz zu holen, das Vieh in der Nacht auf die Gemeinweide zu treiben, Brennholz im Untermarkt zu lagern oder fremde Schafe durch die Gemein zu treiben. Unverheiratete Imster erhalten erst nach Verheiratung und wenn ein Bürger gestorben ist, dessen Teilwald.
Bewertung, Vernichtung und Terminierung
Zuwächse
Ordnung und Klassifikation
Benutzungsbedingungen
Reproduktionsbedingungen
In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache
Schrift in den Unterlagen
Anmerk. zu Sprache und Schrift
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen
Findmittel
Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen
Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien
Verwandte Verzeichnungseinheiten
Anmerk. zur Veröffentlichung
Tiroler Geschichtsquellen 32/M205