Einzelstück 148 - 1740 Jän. 6, Imst

Signatur

AT StA Imst StV-2-148

Alternative Signatur

Titel

1740 Jän. 6, Imst

Datum/Laufzeit

  • 1740-01-06 (Anlage)

Erschließungsstufe

Einzelstück

Umfang und Medium

Papier Doppelblatt Protokollabschr. unbeglaubigt

Bestandsgeschichte

Eingrenzung und Inhalt

Im Mesnerhaus beschließt die Gemeinde, daß in den Bergmähdern nicht gemäht werden darf. Auch vor oder nach dem Viehauftrieb ist es bet sonstiger Strafe von 1 Gulden für ein Bund Heu verboten. Das Vieh darf, wenn es gesund ist, nicht allein in das Pirchet aufgetrieben werden, sondern muß der Hirtschaft unterstellt werden, bei sonstiger Pfändung und 12 kr Strafe. Weiters enthält die Weideordnung das Verbot, die Schafe allein aufzutreiben, am Tschirgant Holz zu holen, das Vieh in der Nacht auf die Gemeinweide zu treiben, Brennholz im Untermarkt zu lagern oder fremde Schafe durch die Gemein zu treiben. Unverheiratete Imster erhalten erst nach Verheiratung und wenn ein Bürger gestorben ist, dessen Teilwald.

Bewertung, Vernichtung und Terminierung

Zuwächse

Ordnung und Klassifikation

Benutzungsbedingungen

Reproduktionsbedingungen

In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache

Schrift in den Unterlagen

Anmerk. zu Sprache und Schrift

Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

Findmittel

Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen

Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien

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Anmerk. zur Veröffentlichung

Tiroler Geschichtsquellen 32/M205

EAP

Themen

Orte

Namen

Genres

Identifikator "Beschreibung"

Archivcode

Benutzte Regeln und/oder Konventionen

Status

Erschließungstiefe

Daten der Bestandsbildung, Überprüfung, Löschung/Kassierung

Quellen

Bereich Zugang

EAP

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