handschriftliche Auflistung der Dokumente und Gegenstände im Zunftarchiv von Pettneu
verfasst von Jakob Burger
Auf Grund der Klage der Zimmermeister erhält (das Richteramt Ischgl) den Auftrag, den Pfuscher Thomann Lorenz zu Mathon anzuweisen, sich im Handwerk ordentlich einzukaufen oder die Pfuscherei einzustellen, widrigenfalls er andere "Ablegungsmittel"
erfahren werde.
Weiters wird es den Zimmermeistern überlassen, einvernehmlich mit jenen von Galtür den Tinzltag festzulegen, wobei die estehenden 2 Markttage ausgenommen werden sollen.
Pflegamt Naudersberg.
Unterschrift: Angerer
Das Landrichteramt Naudersberg übermittelt den Erlaß (vermutlich des Kreisamtes Imst vom 19. Dezember 1791), mit dem die Entrichtung der Handwerksabgaben an die Lad zu Meran urgiert wurde, an das Richteramt zu Ischgl. Dieses möge die Handwerker zur Abfuhr der Gelder verhalten.
Gez. Jos. Rungger (Landrichter)
(Anschließend Konzept eines Berichtes des Gerichtes Ischgl an das Pflegamt Naudersberg:) Die Zimmerleute zu Ischgl und Mathon wurden am 10. August zur Zahlung ihrer Rückstände aufgefordert. Die Meister Anton Hirschmann und Michael Fux erklärten, daß sie diese längstens bis zum Nauderer Markt bezahlen wollen und bitten bis dahin um Geduld, da sie derzeit kein Geld hätten. Von den
übrigen Zimmerleuten ist Joh. Zangerl vor 3 Jahren und Maximilian Handle vor einem Jahr verstorben, Dominicus Kurz, Christian Juen und Johann Salner sind nicht erschienen, da sie vielleicht glauben, nichts schuldig zu sein, weil sie nichts mehr arbeiten.
Zeugen: Johann Christian Zangerl, Richter
Eine Regelung des Landesfürsten und Kaisers Karl I. (sic) vom 16.6.1709 über die Ausübung des Handwerks der Maurer, Steinhauer, Steinmetzen und Zimmerleute für Paznaun, zu dem auch Ischgl und Galtür gehören, wurde mehrmals nicht eingehalten bzw. beschränkt. Seitens der Obrigkeit wurde jedoch das Handwerk geschützt. Dem Mitmeister Josef Steyrjakob wird attestiert, daß er sich am 19. März 1787 (in das Handwerk) eingekauft und sich immer als ordentliches Mitglied verhalten habe.
Unterschriften: Johannes Kolb, Zunftschreiber, Josef Hueber Zunftvater
März 22: Der Maurermeister Josef Stayrjakob aus Kappl beschwert sich beim Kreisamt Imst, daß Simon Mallaun verlautbart habe, daß niemand einem Auswärtigen eine Maurerarbeit anvertrauen solle, weil nur er berechtigt sei, solche Arbeiten auszuführen.
Stayrjakob hätte schon Gelegenheit gehabt, in Ischgl ein Haus zu bauen, was aber nicht zustandekam, weil Mallaun dies verbot. Das Kreisamt möge das Verbot des Mallaun aufheben, denn
1) die ungehinderte Arbeit wurde seit unerdenklichen Jahren öffentlich gestattet.
2) Das Handwerk im Tal hat keinen anderen Freiheitsbrief als jenen Kaiser Karls I. zufolge "Anschluß 1701" vorzuweisen, der sich auf das ganze Tal bezieht.
3) Dieser Freiheitsbrief wurde seither zur Richtschnur genommen und von der Obrigkeit gehandhabt.
4) Wenn Simon Mallaun einwendet, daß seine Gemeinde der Gerichtsbarkeit Nauders unterstehe und deswegen auswärtige Meister dort nicht arbeiten dürfen, so möge er einen diesbezüglichen besonderen Freiheitsbrief vorweisen.
März 22: Bittschrift des Josef Stayrjakob zu Kappl an das Kreisamt, daß das Arbeitsverbot des Simon Mallaun zu Ischgl aufgehoben und den auswärtigen Maurermeistern im Tal die Arbeit ungehindert gestattet werde.
März 22: Das Richteramt zu Ischgl hat das eigenmächtige Verbot des Simon Mallaun sogleich aufzuheben oder zu berichten, wenn M. Beweise über dieses ausschließende Recht bringen könnte.
Unterschrift: Jos. Vinzenz Aschauer (Kreishauptmann)
März 26: Der Richter zu Ischgl berichtet, daß S. Mallaun zugibt, das Verbot ausgesprochen zu haben, jedoch nur für den Fall, daß sich diese wie bisher weigern, dem Handewerk zu Nauders das Auflaggeld oder den Meistern zu Galtür das Fördergeld zu bezahlen. Denn
er und seine Mitmeister zu Galtür müssen jährlich ihre Auflaggelder und Beschwerden entrichten und so sei es unbillig, wenn sie die Arbeitsaufträge Fremden überlassen sollten, wie es seit 1775 unter Mißbrauch geschehen ist.
Es sei zwar richtig, daß Kaiser Josef I. (!) 1709 den Oberinntaler Herrschaften Landeck, Ried, Pfunds und Nauders, folglich auch dem Tal Paznaun eine eigene Zunft und Handwerk(slade) für die Maurer verliehen bzw. bestätigt habe. Seither hätten aber alle genannten Gerichte besondere Freiheiten und Handwerkszünfte erhalten, sodaß die Ischgler und Galtürer an Nauders zugeteilt wurden. So können sich die Kappler Maurer nicht mehr auf die genannte Regelung berufen, weshalb das Begehren des Mallaun nicht unbillig erscheint.
Unterschrift: Johann Christian Zangerl, Richter
Erlaß des Landgerichts Landeck an die Zunftvorstehung der Zimmer- und Maurerleute in Flirsch betr. Erwerbssteuer:
1) Niemand darf als Meister angesehen werden, der nicht einen Erwerbssteuerschein besitzt. Widrigenfalls wird der Zunftvorsteher mit einer Geldstrafe von 20 bis 50 fl bestraft.
2) Meister, die keinen Erwerbssteuerschein besitzen, müssen sich sofort um einen solchen bewerben und dürfen bis zu dessen Erlangung bei obiger Strafe nicht als Meister behandelt werden. Sollte gar ein Zunftmeister oder Vorsteher keinen Erwerbssteuerschein besitzen, so ist sogleich ein anderer zu wählen, weil alle Handlungen eines "Unpatentierten" als ungültig anzusehen sind.
3) Die Lehrzeit bei einem unpatentisierten Meister wird nicht anerkannt, eine Freisprechung in solchen Fällen bestraft.
4) Binnen 14 Tagen hat die Zunftvorstehung ein Verzeichnis aller als Meister aufgenommenen 'Individuen" dem Landgericht Landeck zu übermitteln.
Unterschrift: Ender, Landrichter