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- 1949-07-16 (Creation)
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Gemeindeamt Flaurling
Flaurling, am 16. Juli 1949
pol. Bez. Innsbruck
Sparkasse der Stadt Innsbruck Konto Nr. 879
Zahl:
Kundmachung!
Betreff: Anliegerbeiträge der Bauwerber
Bezug:
Da voraussichtlich im Gemeindegebiete und besonders in
den Grundstücken in der Nähe des Bahnhofes in den nächsten und
weiteren Jahren eine rege Bautätigkeit, besonders von Siedlungs-
häusern zu rechnen ist, ist die Gemeinde gezwungen einen Ortsver-
bauungsplan zu erstellen, der eine geregelte Bauweise gewährlei-
sten soll. Ein solcher Verbauungsplan verursacht natürlich auch
Kosten. Ausser diesen Verbauungsplan müssen die Straasen und Wege
erweitert bezw.neu erstellt werden. Die daraus enstehenden Kosten
müssen wenigstens teilweise auf die betreffenden Bauwerber über-
tragen werden.
Der Gemeinderat hat am 28.Mai 1949 auf Grund des § 14 der
Landesbauordnung folgendes Beschlossen:
1 Bei Neu-Zu-und Aufbauten hat der Bauwerber zu den Kosten der Er-
stellung des Verbaungsplanes, der Herstellungskosten der öffent-
lichen Verkehrsflächen der Gemeinde, Gemeindestrassen-und plätze
einen Beitrag (Anliegerbeitrag) zu entrichten und zwar auch dann
wenn das Baugrundstück nicht unmittelbar an der Verkehrsfläche
liegt.
2 Die Höhe des Anliegerbeitrages ergibt sich aus dem Einheitssatz
vervielfacht mit dem anrechenbaren Raum bezw.Umfang der verbauten
Fläche des neu erstellten Bauwerkes oder Bauwerkteiles. Der verbaut
Raum oder Fläche wird nach den österreichischen Baunormen ermittelt.
3 Beim Wiederaufbau von Bauwerken ist ein Anliegerbeitrag nur hin-
sichtlich eines allfälligen über den Altbestand hinausgehenden
umbauten Raumes zu entrichten.
4 Der Einheitssatz beträgt pro Quadratmeter der
verbauten Fläche 7 Schilling bis zur Höhe der Parterre, für jedes
weitere Stockwerk pro m2 3.50 S für Wohnhäuser, oder gewerbliche
Bauten. Bei Nebengebäuden, bei landwirtschaftlichen Wirtschafts-
gebäuden, die nicht als gewerbliche Arbeitsräume verwendet werden,
wird der Einheitssatz zur Hälfte ermäßigt.
6 Der im Baubewilligungsbescheid festgestellte umbaute Raum ist auf
volle Quadratmeter aufzurunden.
7 Der Anliegerbeitrag wird mit gesonderten Abgabenbescheid vorge-
schrieben.
Soweit die Zahlung nicht nach den folgenden Bestimmungen gestun-
det wird, darf mit dem Bau vor der Entrichtung des Anliegerbeitra-
ges nicht begonnen werden.
8 Die Zahlung des Anliegerbeitrages kann auf Antrag gestundet werden
Über die Stundungsfrist entscheidet der Gemeindevorstand.
Da der Einheitssatz im Vergleich zu anderen Gemeinden sehr niedrig
gehalten wurde, bleibt dem Gemeinderat bei Erwachsung bedeutend hö-
herer Kosten, die Erhöhung des Anliegerbeitrages durch Abänderung die-
ses Gemeinderatsbeschlusses vorbehalten.
Gegen obigen Gemeindebeschluss kann innerhalb zwei Wochen schrift-
lich beim Gemeindeamte Einspruch erhoben werden.
Der Bürgermeister
Schreier
(Gemeindestempel)