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Titel
Datum/Laufzeit
- 1883-01-02 (Anlage)
Erschließungsstufe
Teil
Umfang und Medium
Seite
Bestandsbildner/Urheber
Verwaltungsgeschichte
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
Diese Gründe sprechen aufs Deutlichste das Ergenthumsrecht
der St. Margarethenkirche rücksichtlich der Meßnergüter aus
während von Seite der Gemeindevertretung bisher auch
nicht ein einziger Grund für des Eigenthumsrecht der Gemeinde
vorgeführt werden konnte.
In Folge dessen ersuche ich die Löbliche Gemeindevorstehung
das Gemeindesitzungsprotokoll v. 14. Dezb. 1882 zu vervolt-
ständigen, und darin die Anerken̄ung des Eigenthumsrech-
über die Mesnergüter
Aus der St. Margarethenkirche von Seiten der Gemeind
Flaurling ersichtlich zu machen, und sich bereit zu erklären
die geeigneten Schritte zu thun, um ds Eigenthumsrecht auch
in den öffentlichen Besitzbüchern ersichtlich zu machen.
Sollte die Löbl. Gemeindevorstehung hiezu die Einberufung
zu einer neuen Sitzung für gut erachten, ersucht der
Gefertigte dies baldmöglichst zu thun, und erwartet binnen
14 Tagen hierüber eine entscheidende Antwort. Sollte
die Antwort verneinend ausfallen, bliebe ihm freilich kein
anderes Mittel übrig als den Rechtsweg anzutreten. Es
würde sich jedoch sehr sonderbar ausnehmen, wenn er die
Gemeinde über ein Recht einklagen müßte das sie selbst
in eigener Sitz als nicht ihr, sondern der Kirche zugehörig
erklärt hat. Dies bezüglich des Eigenthumsrechtes.
Was nun des Nutznisungsrecht dieser Güter anbelangt,
hat die Kirchenvorstehung es vorgezogen via facti vor-
zugehen und hat das Eigenthumsrechtes der Kirche über
genannte Güter sich wohlbewußt, dieselben bereits am
- Dezb. v. J. vertragmäßig verfachte, und wird den
Ertrag derselben einzig und allein dem vom 1. Jänner
d. J. an provisorisch angestellten Meßner Alois Laichner