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Titel
Datum/Laufzeit
- 1883-04-01 (Anlage)
Erschließungsstufe
Teil
Umfang und Medium
Seite
Bestandsbildner/Urheber
Verwaltungsgeschichte
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
Aber beim bloßen Protest können sie es nicht bewenden lassen.
Sie werden auch jeden Eingriff in die Besitzausübung bezüg-
lich dieser Güter sei es nun von Seite der Gemeindevorste-
hung Flaurling od. von Seiten des Pächters derselben unver-
züglich mit Besitzstöhrungsklage abweisen.
Fast die Gefertigten mit dieser Klage zweifellos Durchdrin¬
pen werden, möchte der Gemeindevorstehung wohl ohne
lange Beweisführung handgreiflich sein, da bekanntlich der
ungestörte Besitz durch 30 Tage nach Vollbringung eines
besitzrechtlichen Aktes den letzten Besitz bestimmt, und des
Besitzstöhrungs-Klagerecht einräumt.
Nun hat aber die Kirchenvorstehung von Flaurling, der dorti-
gen Gemeindevorstehung schon am 2 Jän. 1883 den ersten
besitzrechtlichen Akt, nämlich die Verpachtung dieser Güter
angemeldet, sodann am 17. Jänner durch Bedungung der
Grundstucke einen zweiten Akt hinzugefügt, und wurde
hierin über 2 Monate im ungestöhrten Besitz belassen
Die gemeinsam Gefertigten erwarten vom Rechtsinne und
der Klugheit einer Gemeindevorstehung von Flaurling
daß selbe noch in letzter Stunde diesen Eingriff in die
Rechte der Kirchenverwaltung aufgeben, und zu einer
friedlichern Lösung die Hand biethen werde; will aber dieselbe
durchaus den Rechtsstreit versuchen wird sie erfahren
daß die Gefertigten wie zum Frieden höchst bereit so auch
zum Rechtskampf wohl gerüstet sich finden.
Flaurling, den 1. April. 1883
Jos. Walter
Pfr. u. Dekan