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Titel
Datum/Laufzeit
- 1882-05-11 (Anlage)
Erschließungsstufe
Teil
Umfang und Medium
Seite
Bestandsbildner/Urheber
Verwaltungsgeschichte
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
sollte, einem Rechtsfreund zu übergeben, welcher
so klare und gerechte Forderungen bei Gericht nicht
schwer zur Geltung bringen wird. Zumal die Ge -
meindevertretung vün Flaurling nicht Einen, auch
nur etwas haltbaren Grund, entgegenstellen kann.
Denn die in der schutzbaren Zuschrift von 8 d. M. ange -
brachten Gründe, sind Gründe, welche man von einem
Rechtskundigen gar nicht vorbringen dürfte.
Oder was hat das Recht damit zu schaffen, ob der Gemeinde
größere od. gernigere Auslagen erwachsen? Dadurch
wird das gute Recht so wenig aufgehoben, als dem Reichen
das Recht auf seinen Besitz verbleibt, obschon viele Arme
desselben gar sehr bedürften, um sich aus ihrer Noth zu helfen.
Was hat das Recht damit zu schaffen, ob die drei Dienste
des Meßner-Lehrer-Organisten vereint bleiben oder
nicht? Die Rechtsfrage bleibt immer derselbe. Oder wozu
findet sich bei Fassion der vereinigten Dienste für
jeden derselben ein spezieler Ausweis des Einkommens?
Offenbar deßhalb, weil obschon die gleiche Person das
Einkommen aller drei Dienste bezieht, dennoch des Erträg -
niß der einzelnen Dienste nicht untereinender Ver
mischt werden darf. Das ist nun fälschlicher u. unrich -
tiger Weise in der Lehrerfaßion der letzten paar Jahre
geschehen, weßhalb es nothwendig ist die Erträgnisse
der einzelnen Dienste wieder richtig zu stellen
Deßhalb ist auch die Muthmaßung „als müßte der
Stifter der Meßnengüter dabei alle drei Dienste be -
dacht haben, obschon er bloß einen, den Meßnerdienst,
genannt" gänzlich hinfällig.
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