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Titel
Datum/Laufzeit
- 1896-11-17 (Anlage)
Erschließungsstufe
Teil
Umfang und Medium
Seite
Bestandsbildner/Urheber
Verwaltungsgeschichte
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
3.
1890, 1891,1892 und 1893 mit 54 f 87 1/3 kr,
welchen die Gemeinde Flaurling aus
Eigenem bestritten hat, daher dieselbe von
der Gemeinde Polling nach §. 1358 a. b.
G. B. den Ersalz ansprechen zu können
vermeint.
Die lit. B der Klage bildet lediglich
ein Verzeichnis der bestrittenen bezüg-
lichen Auslagen für obige Jahre, jedoch
keine ordentliche Rechnung, wie solche
von der geklagten Gemeinde gefordert
wird, § 1 a des citirten Vergleiches.
Letztere wendet vor allem die Unzu-
ständigkeit der Gerichte gemäß § 26
Summ. Verf. auf Grund des Hofdekretes
vom 4. Jänner 1836 N. 113 ein. Dasselbe
bestimmt, daß Concurrenzbeiträge
und Ausstände ganz nach den für die
direkten Steuern bestehenden Vorschrif-
ten einzubringen sind, daher die
Zuständigkeit der Gerichte ausgeschloß-
sen erscheint.
Die Verpflichlung der Gemeinde
Polling war nach Inhalt des zitirten
Protokolles ebenso unstreitig, als
./.