Cote
Identifiant(s) alternatif(s)
Titre
Date(s)
- 1896-11-17 (Production)
Niveau de description
Partiellement
Étendue matérielle et support
Seite
Nom du producteur
Histoire administrative
Histoire archivistique
Portée et contenu
5.
Nach Inhalt der Entscheidung der kk.
Bezirkshauptmannschaft Imst vom 29.
Oktober 1888 N. 7970 und des proviso-
rischen Landesschulrathes Innsbruck
vom 14. Dezember 1888 N. 25233 Beil.
5 und 6 wurde ausgesprochen, daß,
da Polling seit dem Jahre 1836 eine
eigene Schule besitzt für die Werktag
Schule in Flaurling die Gemeinde
Flaurling aufzukommen hat, weshalb
die Bedingung entfallen sei, unter
welcher der Vergleich lit. A 2 b be-
treff Gehalt der Schullehrer geschlos-
sen würde.
Betreff Konkurrenzpflicht zu den
Meßnergütern hat der Verwaltungs-
gerichtshof in der Entscheidung vom 26.
November 1891 N. 3780 Beil. 13 ausge-
sprochen daß die Gemeinde Polling
berechtigt erscheint zu verlangen,
daß sie nur nach Maßgabe des durch
das Einkommen des Peter Eggl'schen
Stiftung Beil. 1 nicht bedeckten
Aufwandes zur Concurrenz herange-
zogen wurde.
In der Gemeindeausschußsitzung
./.