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Titel
Datum/Laufzeit
- 1896-11-17 (Anlage)
Erschließungsstufe
Teil
Umfang und Medium
Seite
Bestandsbildner/Urheber
Verwaltungsgeschichte
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
7.
Konkurrenzpflicht nicht zur Verhand-
lung kam wurde bereits angeführt.
Die klagende Gemeinde strebt
nun die Lösung der vorliegenden
Frage vor dem Civilrichter unter
Berufung auf § 1358 a. b. G. B. an,
nämlich daß die Geklagte verpflichtet
sei, der Klägerin für das Drittel
des von ihr auf den Frühmesserwidum
und das Meßnerhaus gemachten Auf-
wandes Ersatz zu leisten welche Frage
lediglich privatrechtlicher Natur sei.
Die Klagerin kommt in weiterer
Repliksausführung zur Behauptung
daß sie nicht diesen Beitrag sondern
die in lit. B. verzeichneten Kosten für
Frühmesserwidum und Assekuranz
auslagen Beziehungsweise deren
Ersatz verlange, womit sie jedoch mit
dem Klagsbegehren in Widerspruch
kommt, zumal sie ja jenes Drittel
verlangt, mit welchem die Gemeinde
Pölling konkurrenzpflichtig ist,
welche Frage immer eine öffentlich-
rechtliche ist.
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