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Datum/Laufzeit
- 1896-12-22 (Anlage)
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Umfang und Medium
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Bestandsbildner/Urheber
Verwaltungsgeschichte
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
Theil den Beitrag leistet. Wie die Verpflichtung zur Reis-
tung öffentlich rechtlicher Natur ist und bleibt, so bleibt die
Natur der Leistung, die dieser Verpflichtung entspringt, die
gleiche daher begründet auch die vom mitverpflichteten
anderen Theile ohne Zustimmung des einen erfolgte Leistung
des öffentlich rechtlichen Konkurrenzbeitruges keinen solchen
Ersatzenspruch, der ohne weiteres vor dem Zivilrichter
geltend gemacht werden kann.-
Nach §. 1042 b. G. B. liegt ein zivilrechtlicher Ersatzenspruch
zur Zeit nicht vor, denn im Sinne dieses §., wonich der
eine Theil für den anderen einen Aufwund macht, den
dieser selbst hätte mechen müssen, nicht weil einfuch
die Vorfrage, ob der andere diesen Aufwand hatte ma¬
chen müssen, im vorliegenden Falle öffentlich rechtlicher
Natur ist und außerdem, weil bestritten, nicht im
Zivilrechtswege ausgetragen werden kann. Ebenso¬
wenig aber im Sinne des §. 1358 B. G. B., wonach derjenige
der die Schuld eines anderen bezahlt, in die Rechte des
Gläubigers eintritt, einerseits, weil die Voraussetzungen
hier für letzteren fehlen, underseits und hauptsächlich,
weil wieder die Vorfrage nach der Natur der Schuld,
-hier Konkurrenzbeitrag öffentlich rechtlicher Natur¬
der Entscheidung des Zivilrichters entgegen ist¬
Aus diesen Gründen war der Rekurs der Klä-
gerin zu verwerfe..-
Die Beklagte beschwert sich über die Müßigung
der Kosten; solche gebühren ihr allerdings nach §. 24
des Gesetzes vom 16. Mai 1874 No 69, weil sie schon
in der Einrecde die sächliche Inkompetenz geltend
machte, stets aufrecht erhalten hat und sie sich gleich-
zeitig in die Verhandlung der Hauptsache einlassen