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Datum/Laufzeit
- 1896-12-22 (Anlage)
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Umfang und Medium
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Bestandsbildner/Urheber
Verwaltungsgeschichte
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
mußte. Allein wenn schon keine gerichtliche Erledig¬
ung des bezüglichen in der Einrede gestellten An¬
truges erfolgte, so wäre es Aufgabe der Beklagten
gewesen, anstatt immer einverständlich zahllose
Tagsatzungen zu überlegen, den Rechtsstreit weiter
zu führen und anstatt hiedurch enorme - mit dem
das zehn bis zwülffache-
Streitgegenstand in keinem Verhältnisse stehende
Kosten auflaufen zu lassen, bei dem Unstande, als
die für die sachliche Inkompetenz maßgebenden Ge¬
sichtspunkte in der Klage u. Einrede und deren Bei¬
legen klurgestellt sind, dem Uebersehen des Aulako-
missärs mit einer Anfräge oder mit einer Eingabe
um Prüfung und Erledigung des am 3 Sept. 1894 nach
§. 48 J. N. und §. 26 R. V. gestellten Antrages zu be¬
gegnen. Hiedurch hätte die Beklagte sich und der Klü¬
gerin, die nunmehr in ihrem Rekurse sich über die
frühere Nichtberücksichigung des Antrages der erstern
beschwert viele Kosien erspärt, die aus obigem Grun¬
de nicht sämmtlich als zweckmüßig und nothwendig er
kannt werden können, u. wenn nun die Beklagte auf
Grund des beschwertenBescheides einen Theil der eigenen
Kosten tragen muß,o trügt sie dieselben in Folge ihrer
der Fortsetzung und Durchführung des Streites geweigten
Stellungnahme von Semmer 1894 bis Herbst 18-
- Aus diesen Grinden war daher der Rekurs
der Beklagten als nicht gerechtfertiget zu ver-
werfen.
noch §. §. 26 und 24 des Gesetzes 16 Mai 1874 No 69
fallen die Kosten IV Instenz den Rekurrenten zur
Lust