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- 1913-10-10 (Creation)
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Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens
sie in Ansehung der Liegenschaften selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Von den weiteren Vorkommnissen des Versteiger-
ungsverfahrens werden die Personen, für welche
zur Zeit an den Liegenschaften Rechte oder Lasten be-
gründet sind oder im Laufe des Versteigerungs-
verfahrens begründet werden, in dem Falle nur
durch Aufschlag bei Gericht in Kenntnis gesetzt, als
sie weder im Sprengel des untenbezeichneten
Gerichtes wohnen, noch diesen einen am Gerichts-
orte wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten
namhaft machen.
Die Anberaumung des Versteigerungs-
termins ist im Lastenblatte für die zu ver-
steigernden Liegenschaften anzumerken.
K.K. Bezirksgericht Telfs
Abtheilung I, am 10. Oktober 1913
Stempel und Unterschrift