Signatur
Alternative Signatur
Titel
Datum/Laufzeit
- 1780 (Anlage)
Erschließungsstufe
Serie
Umfang und Medium
Papier-Abschrift Doppelblatt unbeglaubigt
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
Auszug aus einer Gesellenordnung (Knechtartikel brief) 1. Wenn sich einer einkaufen will, soll ihn der Büchsenmeister fragen, ob er ehelich geboren sei, wo er das Handwerk erlernt habe und ob er die iihrzeit vollendet habe. 2. Er soll alle Quatember in die Zunftbüchse einen Vierer zahlen. 3. Es soll keiner den anderen wegen der Arbeit oder des Lohnes beschimpfen, bei sonstiger Strafe. 4. Der Büchsenmeister oder Büchsenknecht ist berechtigt, Kerzen oder anderen Bedarf einzufordern. 5. Weder Meister noch Knecht sollen auf öffentlichen Plätzen spielen, Würfeln oder Karten auflegen. 6. Ein inländischer Knecht zahlt 6 kr Einschreibgeld, ein ausländischer 12 kr und muß geloben, daß er der Bruderschaft gehorsam sein wolle. 7. Laut Artikel 28 ist das Fluchen auf Gassen und in Wirtshäusern nach Tiroler Landsrecht und der Polizeiordnung wie ein Verbrechen zu bestrafen und anzuzeigen.
Bewertung, Vernichtung und Terminierung
Zuwächse
Ordnung und Klassifikation
Benutzungsbedingungen
Reproduktionsbedingungen
In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache
Schrift in den Unterlagen
Anmerk. zu Sprache und Schrift
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen
Findmittel
Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen
Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien
Verwandte Verzeichnungseinheiten
Anmerk. zur Veröffentlichung
Tiroler Geschichtsquellen 32/M221