Serie 164 - ca. 1780

Signatur

AT StA Imst StV-2-164

Alternative Signatur

Titel

ca. 1780

Datum/Laufzeit

  • 1780 (Anlage)

Erschließungsstufe

Serie

Umfang und Medium

Papier-Abschrift Doppelblatt unbeglaubigt

Bestandsgeschichte

Eingrenzung und Inhalt

Auszug aus einer Gesellenordnung (Knechtartikel brief) 1. Wenn sich einer einkaufen will, soll ihn der Büchsenmeister fragen, ob er ehelich geboren sei, wo er das Handwerk erlernt habe und ob er die iihrzeit vollendet habe. 2. Er soll alle Quatember in die Zunftbüchse einen Vierer zahlen. 3. Es soll keiner den anderen wegen der Arbeit oder des Lohnes beschimpfen, bei sonstiger Strafe. 4. Der Büchsenmeister oder Büchsenknecht ist berechtigt, Kerzen oder anderen Bedarf einzufordern. 5. Weder Meister noch Knecht sollen auf öffentlichen Plätzen spielen, Würfeln oder Karten auflegen. 6. Ein inländischer Knecht zahlt 6 kr Einschreibgeld, ein ausländischer 12 kr und muß geloben, daß er der Bruderschaft gehorsam sein wolle. 7. Laut Artikel 28 ist das Fluchen auf Gassen und in Wirtshäusern nach Tiroler Landsrecht und der Polizeiordnung wie ein Verbrechen zu bestrafen und anzuzeigen.

Bewertung, Vernichtung und Terminierung

Zuwächse

Ordnung und Klassifikation

Benutzungsbedingungen

Reproduktionsbedingungen

In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache

Schrift in den Unterlagen

Anmerk. zu Sprache und Schrift

Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

Findmittel

Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen

Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Beschreibungen

Anmerk. zur Veröffentlichung

Tiroler Geschichtsquellen 32/M221

EAP

Themen

Orte

Namen

Genres

Identifikator "Beschreibung"

Archivcode

Benutzte Regeln und/oder Konventionen

Status

Erschließungstiefe

Daten der Bestandsbildung, Überprüfung, Löschung/Kassierung

Quellen

Bereich Zugang

EAP

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Verwandte Personen und Organisationen

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