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- 1535-11-01 (Creation)
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Papier-Abschrift beglaubigt 6 Blatt mit aufgedrücktem Siegel
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Seilerordnung der Stadt Hall für die Seiler Jakob Althamer, Hans Yngl, Leonhard Gering, Hans Teiselpach, Hilarius Althamer, Georg Vischer, Bürger zu Hall, Georg Holzer an Meran, Kunz Reling von Rettenberg, Anton Deiselpach von Bozen, Andrä Sailer von Brixen und Sohn Bernhard, Thomas Sailer von Kufstein und weitere Genannte. Sie ersuchen, ihnen wiederum eine Seilerordnung mit Zustimmung des Landesfürsten zu verleihen. Jeder Lehrjunge soll von 2 oder 3 Meistern aufgedingt werden und die eheliche Geburt nachweisen. Die dreijährige Lehrzeit ist nachzuweisen. Es soll keiner ein Seil aus Flachs machen und mit Hanf überziehen. Alte Hadern dürfen nicht verwendet werden. Auf Jahrmärkten darf er nur eigene Seile feilbieten, ln Hall dürfen die auswärtigen Meister erst nach den hiesigen Seilern sich und einen Stand durch das Los bewerben. Schlechte Seile sollen verbrannt oder in das Spital gegeben werden. Verstöße wegen berufsfremder Arbeiten oder schlechter Seile werden bestraft. Siegler: Sekretsiegel der Stadt Hall
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Tiroler Geschichtsquellen 32/M240 a