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Date(s)
- 1823-05-23 (Creation)
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Original Papier Doppelblatt
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Kundmachung des Landgerichtes Imst an die Müller- und Bäckerinnung wegen Mißbräuche bei der Aufdingung und Freisprechung eines Lehrjungen. Der Innung wird aufgetragen darauf bedacht zu sein, nur solche Bräuche zu gestatten welche zur Bildung der angehenden Gewerbsgenossen in ihren Kenntnissen dienen können. Zur Bildung ordentlicher Gewerbsgesellen wird angeordnet, daß jeder sich strengstens des Blaumontagmachens enthalten solle. Es wird jeder Meister angewiesen seine Gesellen oder Arbeiter an jedem Werktag zur Arbeit anzuhalten, km Weigerungsfälle hat er die Anzeige an das betreffende Landgericht zu machen und in das Arbeitszeugnis einzutragen oh der Geselle an Werktagen gearbeitet habe oder nicht. Die Meister haben ihren Gesellen mit gutem Beispiel in der Arbeitsamtkeit und Ordnung voranzugehen.
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Tiroler Geschichtsquellen 32/M322