Bezugnehmend auf ein von einem Arzt in St. Gallen ausgestelltes Honorar von 47 SFR 50 r bzw. 19 fl ÖW lehnt die Gemeinde Schnann eine Bezahlung ab, da sie kein Armenvermögen besitze. Daher solle der behandelte Patient Philipp Ruez zur Zahlung verhalten werden, zumal er durch seine geschickte Arbeit genügend Geld verdienen könne. Der Arzt könne sich auch an dessen Hauseinrichtung oder dessen Uhren oder Kleidung schadlos halten. Da bekannt sei, daß in der freien Schweiz für Spitäler eine Krankenvorsorge bestehe, um unentgeltliche ärztliche Hilfe zu erhalten, und sicher auch in St. Gallen eine Spitalsanstalt bestehe, ist es unverständlich, warum sich Ruez privat behandeln habe lassen.
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