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- 1938-02-19 (Creation)
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Pacht Bedingungen.
Für die Holzwollerzeugung der Gemeinde Flaurling Nr. 11
Die Holzwollerzeugung wird mit den jeweiligen Wasserrecht für den Turbinen
Betrieb verpachtet.
Die Pachtdauer beträgt fünf Jahre, mit einer gegenseitigen sechs Monatlichen
Kündigung.
In Betracht kommen in der Ostseite Küche, Stube, Grundflur, Abort und ein
Zimmer, in der Südseite ein Zimmer sowie der ganze Dachboden, Nordseite
Holzwollerzeugungsraum samt dazugehörigen Maschinen und Wasserkraft, sowie
Turbine und Transmissionsraum.
lm Sägeraum wird den Pächter nur die Hälfte abgetreten und zwar von Norden ·
nach Süden geteilt. Die andere Hälfte vom Sägeraum und das kleine Lokal
an der Südseite wird nicht vorpachtet, bei letzteren muß der Zugang durch
den Holzwollerzeugungsraum gestattet werden.
Die Pächter übernehmen den Betrieb am
und verpflichten sich denselben nach beendeter Pachtzeit so zurückzulassen
wie er übernommen wurde.
Der Pachtzins ist monatlich im vorhinein zu zahlen, und beträgt im Monat
Huntert Schilling!
Feuerversicherung des Gebäudes und der Maschinen sowie Landesgrund und
Gebäudesteuer samt Gemeindeumlagen übernimmt die Gemeinde.
Die übrigen Steuern und Abgaben (Renten Energie W.V.ST.K St.etz) gehen
auf Kosten des Pächters.
Der Pächter ist verpflichtet eine Kaution von 2500.-S chilling zuerlegen
oder diesen Betrag auf der Liegenschaft ersten Satzes grundbücherlich
sicher zustellen. Die Grundbücherliche Sicherstellung geht auf Kosten des
Pächters. Die Kaution erstet sich auf allen verpachteten Gegenständen
Beweglicher und unbeweglicher Art, und auf die Sicherstellung des Pacht-
schillings,
Die Gemeinde übernimmt die Reparaturen der Wasserleitungen und des Gebäudes
Bei Reparaturen der Gemeinde darf der Pächter für seinen Verdienstentgang
keine Entschädigung verlangen.
Alle Reparaturen von Maschinen Turbinen Transmissionen gehen zulasten
Des Pächters, welche verpflichtet sind dieselben in gebrauchsfähigen
Zustand zuerhalten und zurückzulaßen.
Auf einen ~ Einspruch des Vertrages wegen Verletzung über die ---
Hälfte wird beiderseits verzichtet.
Aftervermietung ohne Zustimmung der Gemeinde ist nicht gestattet,