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- 1908-12-30 (Creation)
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Insbesonders ist darauf zu achten, dass die Gebäude, darunter
auch das Elektrizitätswerk mit ihren hauptsächlichsten Merk-
malen in das Inventar aufzunehmen sind.
Der Jagdpachtschilling aus der der Gemeinde zugewiese-
nen Jagd ist nur mit jenem Anteile, der auf den zum Gemeinderver-
mögen gehörigen Grundbesitz entfällt im Inventar aufzunehmen
und der Kapitalisierung in 20 fachen Betrage zu unterziehen,
da nur dieser Anteil ein Erträgnis für die Gemeindekasse bildet,
während der übrige Teil des Jagdpachtschillings den übrigen
Grundbesitzern in der Gemeinde gehört.
Die Staatsschuldverschreibung, die Sparkassebücher und
die Privatkapitalien sind ins Inventar mit allen ihren Merkma-
len als : Datum, Nummer, Betrag, Zinsfuss und Zinszeit, Nane, auf
den sie lauten, genau einzustellen. Von diesen Kapitalien dürfen
da sie zum Stammvermögen der Gemeinde gehören, ausser in Falle
einer Neuanlage, niemals Beträge weder ganz noch teilweise ohne
Genehmigung des Landesausschusses behoben bezw. beigetrieben
werden.
Die öffentlichen Gebäude, die der Gemeinde gehören, sind
entsprechend dem Werte des Bauzustandes bei der Tiroler-Brand-
versicherungsanstalt gegen Brandschaden versichern zu lassen.
Zur leichteren Verfassung des Inventars wird der Gemeinde an
bei das h. a. aufbewahrte Gemeinde-Inventar vom Jahre 1893 samt
dem Veränderungsausweis ex 1903 gegen Rückstellung übermittelt.
Bezüglich des Voranschlages für die Gemeinde und des
Armenfondes ist sich genau an die bestehenden Vorschriften und
die bezüglichen alljährlich hinausgegebenen Zirkularerlässe
zu halten.
Bei Berechnung der Erwerbsteuerumlage hat nicht, wie bis-
her der bemessene Steuersatz, sondern der nach Wegfall des Re-
partitionsabschlages zur Vorschreibung gelangende Steuerbetrag