Codice di riferimento
Identificatori alternativi
Titolo
Date
- 1908-12-30 (Creazione)
Livello di descrizione
Parte
Consistenza e supporto
Bild
Nome del soggetto produttore
Istituto conservatore
Storia archivistica
Ambito e contenuto
wie dies im Beispiele des Gemeinderevisors gezeigt wurde, als
Grundlage zu dienen.
Es ist dem Gesetze nicht entsprechend, Gemeindeumlagen
in einem niedrigeren Ausmasse einzuheben — wie dies in der
Gemeinde vorgekommen ist - als wie dieselben beschlossen und
genehmiget worden sind.
Bei richtiger Verfassung des Voranschlages ist auch
kein Anlass zu einen derartigen Vorgang vorhanden.
Da bei dieser Revision konstatiert wurde, dass das Tage-
buch der Gemeinde zwar auf der vorgeschriebenen Drucksorte
aber ganz unzulänglich und für den Armenfond nur nach der
alten Form geführt wird, erhält die Gemeindevorstehung den
strengen Auftrag, das Tagebuch für die Gemeinde genauer und
übersichtlicher und für den Armenfond in gleicher Weise wie
für die Gemeinde nach den gegebenen Weisungen des Gemeinde-
revisors zu führen.
Ausgaben aus der Gemeinde- und Armenfondskasse müssen
gehörig belegt sein und dürfen nur über Anweisung des Gemein-
devorstehers bestritten werden.
Rückständige Gemeindezuschläge und sonstige Abgaben
müssen in der Rechnung selbst und in den Einzelnachweisungen
ausgewiesen und auf dem richtigen Wege beigetrieben werden.
Der Kaufpreis für die in Jahre 1904 vom Altvorsteher
L e d e r l e an den Maurermeister H O S P in Telfs ver-
kauften Bruchsteine im Betrage von 200 K ist noch ausständig
und daher von der Gemeindevorstehung sofort im geeigneten
Wege beizutreiben. Bis zur gänzlichen Tilgung dieser Schuld-
post oder in Falle der Uneinbringlichkeit bleibt der Altvor-
steher dafür haftbar.
Damit künftighin in der Vermögensverwaltung und
Kassegebahrung eine bessere Ordnung herrscht, hat der Gemein-