Part 04 - Bericht des Gemeinderevisors

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Reference code

AT GemA Flaurling ChrF-gaf-gt-bgr-04

Alternative identifier(s)

Title

Bericht des Gemeinderevisors

Date(s)

  • 1908-12-30 (Creation)

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(1998)

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Scope and content

deausschuss in der nächsten Sitzung in Gemässheit des § 39
der Gemeindeordnung eine Kommission zu bestellen, welche auch
zeitweise die Kasse zu untersuchen hat; auch zur Ueberprüfung
der Jahresrechnungen sind alljährlich Revisoren beizuziehen.
Die Rechnung des Armenfondes ist alljährlich in gleicher
Weise wie die Gemeinderechnung vom Gemeindeausschusse zu über-
prüfen und zu erledigen.
Die Geschäftsübergabe von alten auf den neuen Gemeinde-
vorsteher ist bisher immer nur in Pausch und Bogen geschehen,
weshalb die Gemeindevorstehung im eigenen Interesse aufgefordert
wird, bei vorkommenden Vorsteherwechsel die Uebergabe bezw. Ueber-
nahme der Gelder, Werksachen und wichtigen Urkunden stets pro-
tokollarisch festzustellen, bei welcher Gelegenheit das richtig-
gestellte Inventar den Hauptgegenstand der Amtsübergabe bildet.
Die Revision im Allgemeinen hat ergeben, dass die Gemein-
de ein Einlaufsprotokoll nicht führt.
Das Einlaufsprotokoll ist für die Gemeinde ein wich-
tiges Handbuch, weil es jeder Zeit über den Verbleib von Akten-
stücken und die getroffenen Verfügungen Aufschluss gibt; es ist
daher ein solches einzuführen.
Dieser Erlass ist dem Gemeindeausschusse in der nächsten
Sitzung zur Kenntnis zu bringen und bei einem allfälligen Vor-
steherwechsel dem neuen Gemeindevorsteher zu übergeben.
Schliesslich wird noch bemerkt, dass sich der Lan-
desausschuss von der Durchführung dieser Anordnungen in nicht
zu ferner Zeit durch Vornahme einer Nachrevision oder durch
Abverlangen der Kassebücher und Belege überzeugen wird.
Der Landeshauptmann:
Kathrein
Gesetzesbuch
8/61892
Vermögensverwaltung
der Gemeinde.

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